Das Gesetz stellt die Durchführung des Huf- und Klauenbeschlag unter einen speziellen Schutz. Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von Personen ausgeübt werden, die geprüfte und staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiede/-schmiedinnen sind.
Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/-schmiedin wird erteilt, wenn
- eine abgeschlossene Berufsausbildung
- eine zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einem/er Hufbeschlagschmied/-schmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/-schmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt
- der Besuch der erforderlichen Lehrgänge und eine erfolgreich bestandene Prüfung und
- die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit
nachgewiesen werden.
Bei Ausbildungen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden, gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich deren Anerkennung. Ob die staatliche Anerkennung erteilt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann wegen der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen nur durch eine Einzelfallberatung geklärt werden.
Bei Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit – insbesondere auch bei wiederholten gröblichen Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz von Tieren – und bei anderen Verstößen gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen kann die staatliche Anerkennung zurückgenommen werden.
Die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist gebührenpflichtig.