Hebamme/Entbindungspfleger

Eine Hebamme spricht mit einer Mutter, die ihr Kind im Arm hält

Berufsbild

Aufgabe der Hebamme und des Entbindungspflegers ist es, schwangere Frauen zu beraten, sie auf die Geburt vorzubereiten und die Entbindung durchzuführen. Sie beraten die Mutter bei der Pflege und Versorgung des Säuglings. Die Betreuung der Mutter und des Kindes beginnt direkt nach der Zeugung des Kindes und dauert bis zum Ende der Stillzeit (zwei bis drei Jahre). Das Berufsbild sieht vor, dass im Rahmen der Betreuung durch die Hebamme und den Entbindungspfleger eine umfassende eigenständige Pflege und psychosoziale Beratung und Betreuung der Frauen erfolgt.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ( Hebammengesetz – HebG ) vom 4. Juni 1985 ( Bundesgesetzblatt – BGBl . – I Seite 902 ) in der zuletzt geänderten Fassung.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen -HebAPrV- vom 3. September 1981 ( BGBl . I Seite 923 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 ( BGBl . I Seite 929 ) in der zuletzt geänderten Fassung.

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung zur Hebamme / zum Entbindungspfleger erfolgt an einer staatlich anerkannten Schule (nicht im Landesamt für Gesundheit und Soziales; siehe: Verzeichnis staatlich anerkannter Ausbildungsstätten. Sie dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Führen der Berufsbezeichnung

Das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers stellt im
§ 1 Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt.

Weiterbildung

Nach Abschluss der Berufsausbildung und im Anschluss an eine in der Regel mehrjährige Tätigkeit in dem erlernten Beruf kann mit einer Weiterbildung die Berufsqualifikation verbessert werden, um eine Tätigkeit in einem höherwertigen Bereich zu ermöglichen.