- Antrag
- Rücknahme des Antrags
- Zeugnis über die Pharmazeutische Prüfung
- Einzureichende Unterlagen
- Originale/ Kopien
- Namensänderungsurkunde
- Fremdsprachige Dokumente
- Nachweis der Identität
- Führungszeugnis
- Erkärung Strafverfahren
- Ärztliche Bescheinigung
- Bescheinigung der Apothekerkammer
- Gebühr
- Zustellung
Antrag
Die Approbation als Apothekerin/Apotheker wird auf Antrag erteilt.
Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür bereitgestellten Vordruckes bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Pharmazeutische Prüfung bestanden wurde. Dies kann frühestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geschehen.
Die abschließende Bearbeitung des Antrags kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt vorliegen.
Rücknahme des Antrages
Wird die Prüfung wider Erwarten nicht bestanden und muss wiederholt werden, wird empfohlen, den Antrag schriftlich zurückzuziehen, um eine kostenpflichtige Ablehnung zu vermeiden.
Zeugnis über die Pharmazeutische Prüfung
Frühestens zwei Wochen nach bestandener Prüfung liegt das Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sowie das Zeugnis über die Pharmazeutische Prüfung vor und diese werden mit der Approbationsurkunde zugestellt.
Einzureichende Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Approbation sind beizufügen:
- tabellarischer Lebenslauf,
- Namensänderungsurkunde, falls sich der Name seit Ausstellung des Zeugnisses über die Pharmazeutische Prüfung geändert hat (z.B. Heiratsurkunde),
- Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses),
- amtliches Führungszeugnis,
- Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes als Apothekerin / Apotheker bestätigt wird,
- Promotionsurkunde (soweit vorhanden)
- Bescheinigung der Apothekerkammer.
Originale/ Kopien
Da alle vorstehend genannten Unterlagen im Landesamt für Gesundheit und Soziales verbleiben, sind ggf. die Namensänderungsurkunde, der Identitätsnachweis sowie ggf. die Promotionsurkunde als amtlich beglaubigte Fotokopie einzureichen. Bei Vorlage der Originale und (gut lesbarer) Kopien ist auch im Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Beglaubigung möglich.
Namensänderungsurkunde
Anerkannt wird nur eine von der zuständigen Behörde ausgestellte, mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Urkunde über die Namensänderung.
Die Urkunde darf keinen einschränkenden Vermerk enthalten (z.B. „Gültig nur für Zwecke der …“).
Bei einer Urkunde mit einer anderen Zeitrechnung müssen die Daten in der hier gültigen Zeitrechnung umgerechnet sein.
Fremdsprachige Dokumente
Urkunden, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss zusätzlich eine offizielle deutsche Übersetzung beigefügt werden. Erfolgte die Übersetzung im Ausland, ist sie dort durch die entsprechende Behörde überbeglaubigen zu lassen.
Nachweis der Identität
Als Nachweis der Identität werden ein
- gültiger Reisepass oder
- gültiger Personalausweis
anerkannt.
Dieser muss im Original vorgelegt werden, bei schriftlicher Antragstellung ist eine amtlich beglaubígte Fotokopie einzureichen.
Führungszeugnis
Das behördliche Führungszeugnis kann in Berlin bei jeder Meldestelle (Bürgerbüro) beantragt werden. Als Verwendungszweck ist „Approbation als Apothekerin/Apotheker“ anzugeben und die Meldestelle um unmittelbare Übersendung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales – IV A 115, Turmstr. 21, 10559 Berlin zu bitten (siehe auch Anschrift auf dem Antrag).
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.
Erklärung Strafverfahren
Die Erklärung über ein mögliches gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren kann auf dem im Internet zur Verfügung gestellten Vordruck abgegeben werden und darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein.
Ärztliche Bescheinigung
Für die ärztliche Bescheinigung kann der im Internet zur Verfügung gestellte Vordruck verwendet werden. Die Bescheinigung muss von einem Kassenarzt oder einem Krankenhausarzt ausgestellt sein und einen entsprechenden Stempelaufdruck tragen. Eine privatärztliche Bescheinigung kann nur anerkannt werden, wenn zusätzlich ein Nachweis der zuständigen Ärztekammer vorgelegt wird, dass der betreffende Arzt über eine Approbation verfügt. Nicht anerkannt werden kann eine Bescheinigung, die von einem Familienmitglied ausgestellt wurde.
Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragsstellung nicht älter als ein Monat sein.
Bescheinigung der Apothekerkammer
Wird oder wurde bereits eine Tätigkeit als Apotheker ausgeübt, ist zusätzlich ein Leumundszeugnis erforderlich, d.h., eine Bescheinigung darüber, dass keine berufsrechtlichen Pflichtverstöße in Bezug auf die berufliche Tätigkeit erfolgt bzw. bekannt sind. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Apothekerkammer ausgestellt; sie darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Gebühr
Die Erteilung der Approbation ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung. (Die Gebührenordnung steht als Download zur Verfügung.)
Zustellung
Die Urkunde wird durch „Förmliche Zustellung“ per Zustellungsurkunde an die im Antrag angegebene Anschrift übersandt. Die Zustellung ist nur an eine inländische Adresse möglich.