Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Termine und Fristen

Verfahren

Einzureichende Unterlagen

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungstermine

Prüfungen finden in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober statt.

Abgabetermin

Der Online-Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens

15. November (Prüfungszeitraum Januar)
15. Februar (Prüfungszeitraum April)
15. Mai (Prüfungszeitraum Juli)
15. August (Prüfungszeitraum Oktober)

beim Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – vorliegen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AAppO). Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (§ 7 AAppO).

Nachfrist für Scheine aus dem laufenden Semester

Die endgültige Bescheinigung über die abgeschlossene praktische Ausbildung kann bis zum

5. Januar (Prüfung Januar)
5. April (Prüfung April)
5. Juli (Prüfung Juli)
5. Oktober (Prüfung Oktober)

nachgereicht werden.

Antrag

Antragsberechtigt sind Personen, die ihre praktische Ausbildung nach § 4 AAppO abgeschlossen haben oder diese bis zum

31. Dezember (Prüfungszeitraum Januar),
31. März (Prüfungszeitraum April),
30. Juni (Prüfungszeitraum Juli)
30. September (Prüfungszeitraum Oktober)

abschließen werden und die zuletzt in Berlin Pharmazie studiert haben.

Eine Antragstellung ist nur elektronisch möglich.

Empfangsbestätigung

Eine Empfangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages an das persönliche elektronische Postfach (Eine schriftliche Eingangsbestätigung/Anmeldebescheinigung wird nicht erteilt.)

Bearbeitungsgebühr

Für die Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist eine Gebühr von 100 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Zulassung versagt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist jedoch lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 50,00 € zu entrichten.

Nach Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich geschehen.

Rückgabe der Unterlagen

Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesamt für Gesundheit und Soziales. Die Rückgabe erfolgt zusammen mit dem Zeugnis nach bestandener Prüfung. Es empfiehlt sich, von Unterlagen, die evtl. benötigt werden, vor deren Abgabe beim Landesprüfungsamt, Kopien zu fertigen.

Mitteilung des Prüfungstermins

Die genauen Termine für die Prüfungen stehen frühestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn fest. Die Prüfungsteilnehmer werden dann umgehend schriftlich über ihren Prüfungstermin informiert. Telefonische Auskünfte über Termine werden nicht erteilt.

Zulassung/ Ladung

Der Zulassungsbescheid ergeht mit der Ladung; diese enthält die näheren Einzelheiten zu den Prüfungen (Zeitpunkt der Prüfung und Prüfungsort) und wird spätestens sieben Tage vor der Prüfung über das elektronische Postfach zugestellt.

Zustellung der Bescheide

Die Zulassung/Ladung wird über das elektronische Postfach, das Zeugnis per Einschreiben, Bescheide bei Nichtbestehen mit Zustellungsurkunde zugesandt. Die Zustellung per Einschreiben und Zustellungsurkunde ist nur an inländische Adressen möglich.

Bescheinigung über die praktische Ausbildung

Nach § 4 Abs. 5 AAppO werden auf die praktische Ausbildung Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

Neben krankheitsbedingter Unterbrechung gelten insbesondere sowohl Beurlaubung aus besonderen Gründen als auch der Erholungsurlaub als Unterbrechung im Sinne des § 4 Abs. 5 AAppO. Deshalb ist es unerlässlich, dass sowohl in der vorläufigen als auch in der endgültigen Bescheinigung über die praktische Ausbildung neben ggf. krankheitsbedingten und sonstigen Unterbrechungen auch der in Anspruch genommene Urlaub vermerkt wird. Ist dies nicht geschehen, wird die Bescheinigung nicht als ordnungsgemäßer Nachweis über die praktische Ausbildung anerkannt.

Bei Unterbrechung der Ausbildung über den o.g. Zeitraum hinaus wird ungeachtet der Gründe für die Unterbrechung die Zulassung zum Dritten Abschnitt versagt, es sei denn, die praktische Ausbildung wurde bzw. wird um mindestens den Zeitraum der unzulässigen Unterbrechung verlängert.

Vorläufige Bescheinigung über die praktische Ausbildung

Ist die praktische Ausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet, ist eine vorläufige Bescheinigung dem Antrag beizufügen, aus der ersichtlich ist, wann die Ausbildung abgeschlossen sein wird.

Originale/Kopien

Die Bescheinigungen über die praktische Ausbildung und den ausbildungsbegleitenden Unterricht sind im Original, die Zeugnisse über den Ersten und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung als einfache Fotokopie einzureichen. Die einfache Kopie der Zeugnisse gilt nur für die an der Freien Universität Berlin Studierenden. In einem anderen Bundesland erworbene Zeugnisse müssen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie eingereicht werden.

Voraussetzungen für einen Rücktritt

Nach der Zulassung zum Dritten Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von der Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktrittsgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Versäumnisgründe

Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die durch entsprechende Bescheinigungen, Urkunden oder Atteste zu belegen sind, die sich auf die Zeit der Prüfungsversäumnis beziehen müssen.

Ärztliche Stellungnahme

Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – außerdem unverzüglich eine ärztliche Stellungnahme vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Die ärztliche Stellungnahme darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein; sie muss nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und der auf dieser beruhenden Prüfungsunfähigkeit enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher Zeugnisse vor.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Genehmigt das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.