Termine und Fristen
Verfahren
- Antrag
- Empfangsbestätigung
- Bearbeitungsgebühr
- Rücknahme des Antrags
- Rückgabe der Unterlagen
- Zulassung/Ladung
- Zustellung der Bescheide
Einzureichende Unterlagen
- Bescheinigungen über Unterrichtsveranstaltungen
- Studienbuchseiten
- Fremdsprachige Dokumente
- Originale/Kopien
Rücktritt von der Prüfung
- Voraussetzungen für einen Rücktritt
- Versäumnisgründe
- Ärztliche Stellungnahme
- Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktrittes
Prüfungstermine
Frühjahr und Herbst
Abgabetermin
Der Online-Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 15. Januar für die Prüfung im Frühjahr bzw. 15. Juni für die Prüfung im Herbst dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – eingegangen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AAppO). Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (§ 7 AAppO).
Es wird empfohlen, den Antrag möglichst frühzeitig einzureichen. Nur bei frühzeitiger Antragstellung kann auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hingewiesen und so die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen, der andernfalls zurückgewiesen werden müsste (§ 7 AAppO).
Nachfrist für Scheine aus dem laufenden Semester
Ausnahmen für Scheine aus dem laufenden Semester und aus Nachklausuren bitte mit dem Sekretariat des Fachbereichs absprechen! Alle übrigen Unterlagen müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden!
Antrag
Eine Antragstellung ist nur elektronisch möglich.
Empfangsbestätigung
Eine Empfangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages an das persönliche elektronische Postfach (Eine schriftliche Eingangsbestätigung/Anmeldebescheinigung wird nicht erteilt.)
Bearbeitungsgebühr
Für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist eine Gebühr von 60 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Zulassung versagt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, wird jedoch lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € fällig.
Nach Zulassung zur Prüfung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.
Rücknahme des Antrages
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich geschehen.
Rückgabe der Unterlagen
Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesamt für Gesundheit und Soziales. Die Rückgabe erfolgt zusammen mit dem Zeugnis nach bestandener Prüfung.Es empfiehlt sich, von Unterlagen, die evtl. benötigt werden, vor deren Abgabe beim Landesprüfungsamt, Kopien zu fertigen.
Zulassung/ Ladung
Der Zulassungsbescheid ergeht gleichzeitig mit der Ladung; diese enthält die näheren Einzelheiten zu den Prüfungen (Zeitpunkt der Prüfung und Prüfungsort) und wird spätestens sieben Tage vor der Prüfung über das elektronische Postfach zugestellt. Diese Zulassung/Ladung ist auszudrucken, zur Prüfung mitzubringen und dort vorzulegen.
Zustellung der Bescheide
Die Zulassung/Ladung wird über das elektronische Postfach, das Zeugnis per Einschreiben, Bescheide bei Nichtbestehen mit Zustellungsurkunde zugesandt. Die Zustellung per Einschreiben und Zustellungsurkunde ist nur an inländische Adressen möglich.
Bescheinigungen über Unterrichtsveranstaltungen
Die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen müssen den in Anlage 2 und 3 zur AAppO angegebenen Muster entsprechen. Scheine, die in einem anderen Studiengang erworben wurden, müssen vor Einreichung der Unterlagen für die Prüfung angerechnet sein; Anrechnungen sind gebührenpflichtig.
Studienbuchseiten
Das Belegblatt des laufenden Semesters kann durch eine große Immatrikulationsbescheinigung (Studienfach und Semesterangabe) ersetzt werden. Evtl. Urlaubssemester sind nachzuweisen.
Fremdsprachige Dokumente
Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen einzureichen.
Originale/Kopien
Die Unterlagen sind im Original einzureichen. Ausnahme: eine evtl. Heiratsurkunde (wenn der Familienname des Partners angenommen wurde); hier genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie, und das Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, hier genügt eine einfache Kopie.
Voraussetzungen für einen Rücktritt
Nach der Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktrittsgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen. Der Zulassung/Ladung wird ein ausführliches Merkblatt beigefügt, das unbedingt zu beachten ist.
Versäumnisgründe
Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die durch entsprechende Bescheinigungen, Urkunden oder Atteste zu belegen sind, die sich auf die Zeit der Prüfungsversäumnis beziehen müssen.
Ärztliche Stellungnahme
Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – außerdem unverzüglich eine ärztliche Stellungnahme vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Die ärztliche Stellungnahme darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein; sie muss nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und der auf dieser beruhenden Prüfungsunfähigkeit enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Ein Muster für eine ärztliche Stellungnahme, die vom Arzt auszufüllen ist, wird mit der Ladung übersandt. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher Zeugnisse vor.
Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts
Genehmigt das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.