Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Prüfungstermine, Antrag – nur Online; Antragsfrist, Empfangsbestätigung

Die schriftlichen Prüfungen finden in den Monaten März (1. Halbjahr) und August (2. Halbjahr) statt. Die genauen Prüfungstermine finden Sie auf der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz. Die mündlich-praktischen Prüfungen finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit statt.

Eine Antragstellung ist nur elektronisch möglich.

Der Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 10. Januar für die Prüfung im 1. Halbjahr bzw. 10. Juni für die Prüfung im 2. Halbjahr dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – vorliegen (§ 10 Abs. 3 ÄApprO).

Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages an das persönliche elektronische Postfach. Darüber hinaus erfolgt keine weitere schriftliche Eingangsbestätigung Ihres Antrages /Anmeldebescheinigung bzw. Bestätigung über den Eingang von Unterlagen.

Einzureichende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem Antrag auf Zulassung ausschließlich im Original oder beglaubigter Fotokopie beizufügen. Sofern Sie ein Original einreichen, fügen Sie bitte unbedingt eine einfache Kopie bei, damit wir Ihnen das Original wieder zurücksenden können (zusammen mit dem Zeugnis):

  • Geburtsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie oder im Original und eine einfache Kopie
  • ggf. Namensänderungsurkunde ist nur erforderlich, wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde abweicht (z.B. Eheurkunde) als amtlich beglaubigte Kopie oder im Original und eine einfache Kopie
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
  • Studienverlaufsbescheinigung aller Semester
    Bitte wenden Sie sich hierfür ausschließlich an das Prüfungsbüro der MSB, das mit Ihrem Einverständnis eine zusammenfassende Bescheinigung („Gesamtschein“) direkt an das Landesprüfungsamt übermittelt.
    Die wegen noch laufender Lehrveranstaltungen ausstehenden Leistungsnachweise werden von der MSB nachträglich eingereicht. Die Nachreichefrist für die Abgabe der Leistungsnachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (des sog. Gesamtscheines) wird mit der MSB für die laufende Prüfungsphase abgestimmt.
    Sofern Sie zuvor bereits an einer anderen Hochschule Humanmedizin studiert haben, reichen Sie bitte auch die Studienverlaufsbescheinigung der anderen Hochschule ein.
  • der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (Original)
    Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe muss spätestens bei Meldeschluss am 10. Januar oder 10. Juni abgeschlossen sein; ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Alle Informationen zur Ausbildung in Erster Hilfe finden Sie hier.
  • das Zeugnis über den Krankenpflegedienst (Original)
    Für die zeitliche Dauer des Krankenpflegedienstes gilt die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der ein Monat mit 30 Kalendertagen gerechnet wird (Ausnahme: Februar mit 28 bzw. 29 Tagen). Die Wochenenden und Feiertage zählen mit. Der Krankenpflegedienst darf nur während der vorlesungsfreien Zeit oder vor dem Studium (in der Regel nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung) abgeleistet werden. Nacht- oder Sonderwachenbescheinigungen oder Nachweise von Kurheimen werden nicht anerkannt. Die Bescheinigung muss von der Krankenanstalt gestempelt sein (siehe entsprechende Hinweise). Gesonderte Hinweise und Formulare zum Krankenpflegedienst finden Sie hier.

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass keine Empfangsbestätigung erfolgt. Es wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden. Sehen Sie bitte von telefonischen oder schriftlichen Fragen zum Eingang Ihres Antrages bzw. Ihrer Unterlagen ab und haben Sie Verständnis, dass wir derartige Nachfragen nicht beantworten.

Bearbeitungsgebühr

Für die Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist eine Gebühr von 60 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr von 60 € ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung versagt wird. Wird der Antrag von Ihnen zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Versagung erfolgt ist, ist jedoch lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € zu entrichten.

Sie erhalten die Zulassung und den dazugehörigen Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen Angaben enthält per E-Mail an das persönliche elektronische Postfach. Erst nach Eingang des Gebührenbescheides ist die Zahlung zu leisten.

Rücknahme des Antrags

Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich geschehen. Sie können Ihre Antragsrücknahme auch formlos per E-Mail an LPA@lageso.berlin.de richten.

Sobald Sie an allen für die Prüfung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich teilgenommen haben, wird von der Medical School Berlin eine Gesamtbescheinigung direkt an das Landesprüfungsamt übermittelt. Eine Rücknahme des Antrages auf Zulassung zur Prüfung muss unbedingt erfolgen, bevor diese Bescheinigung dem Landesprüfungsamt vorliegt, weil nach Zulassung zur Prüfung eine Antragsrücknahme nicht mehr zulässig ist.

Zulassung/ Ladung

Die Zulassung zur Prüfung wird gleichzeitig mit der Ladung spätestens sieben Tage vor der Prüfung über das elektronische Postfach zugestellt; diese enthält die näheren Einzelheiten zu den Prüfungen (Prüfungsort, Beginn und Dauer der Prüfung, Sitzplatznummer; Ablauf und Technik des Prüfungsverfahrens). Die Zulassung / Ladung ist auszudrucken, zur Prüfung mitzubringen und dort zusammen mit dem Personalausweis/Pass vorzulegen.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Nach erteilter Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig.

Sollte ein Prüfling aus einem wichtigen Grund (z.B. krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit) an der Prüfung nicht teilnehmen können oder diese abbrechen müssen, so kann die Prüfung als nicht unternommen gewertet werden, wenn die Voraussetzungen für einen genehmigungsfähigen Rücktritt oder ein begründetes Versäumnis vorliegen.

Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung aus einem wichtigen Grund von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landeprüfungsamt unverzüglich per Email oder per Telefax (nicht telefonisch!) mitteilen. Darüber hinaus sind die Gründe unverzüglich durch Ärztliche Bescheinigung, Urkunden oder anderen Bescheinigungen schriftlich nachzuweisen, die sich auf die Zeit des Prüfungsversäumnisses beziehen. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob ein genehmigungsfähiger wichtiger Rücktrittsgrund vorliegt und die Prüfung somit als nicht unternommen gewertet werden kann. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Den Vordruck „Ärztliche Stellungnahme“ mit ausführlichen Hinweisen, erhalten Sie mit der Ladung zur Prüfung. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.

Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Versäumnis- bzw. Rücktrittsgründe müssen für den schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfungsteil gesondert nachgewiesen werden.

Ärztliche Stellungnahme

Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung unterbricht, muss dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – außerdem unverzüglich eine ärztliche Stellungnahme vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Die ärztliche Stellungnahme darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein; sie muss nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und der auf dieser beruhenden Prüfungsunfähigkeit enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher Zeugnisse vor. Ein Muster für eine ärztliche Stellungnahme, die vom Arzt auszufüllen ist, wird mit der Ladung übersandt.

Nachholen der Prüfung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste schriftliche Prüfung nur ein halbes Jahr später zu den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen (März bzw. August) stattfinden kann.

Sofern Sie bereits zugelassen sind, ist eine erneute Anmeldung zur Prüfung nicht erforderlich, Sie werden von Amts wegen zur Prüfung geladen.

Haben Sie noch keine Zulassung zur Prüfung, müssen Sie sich bitte rechtzeitig erneut zur Prüfung online anmelden (10. Januar/10.Juni).

Zustellung der Bescheide und des Zeugnisses sowie Rückgabe der eingereichten Unterlagen

Die Zulassung/Ladung wird über das elektronische Postfach zugesandt.
Prüfungskandidaten, welche die Prüfung wiederholen, werden postalisch mit Zustellungsurkunde geladen.

Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung werden mit Zustellungsurkunde zugestellt.

Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird per Einschreiben übersandt. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen (mündlich-praktischer Prüfungsteil und schriftlicher Prüfungsteil) Sie erhalten das Zeugnis nur, wenn beide Prüfungsteile erfolgreich absolviert haben.

Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesprüfungsamt. Sie werden mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung zurückgesandt. Die Zustellung sämtlicher Dokumente ist nur an eine inländische Adresse möglich.

  • Gebührenübersicht (Regelgebühren) auf der Grundlage der Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung

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