Die pharmazeutische Ausbildung umfasst u.a. eine praktische Ausbildung von 12 Monaten (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Approbationsordnung für Apotheker – AAppO -).
Die praktische Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung von
- sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke,
- sechs Monaten, die wahlweise in
- einer Apotheke nach 1.,
- einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
- der pharmazeutischen Industrie,
- einem Universitätsinstitut oder in einer anderen geeigneten wissenschaftlichen Institution einschließlich solcher der Bundeswehr,
- einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abzuleisten sind. Bei einer praktischen Ausbildung in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke können davon 3 Monate auch auf einer Station des Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.
Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden.
Zur Ausbildung gehören insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung und Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung und Vermittlung von Informationen, insbesondere über Arzneimittelrisiken, und die Beratung über Arzneimittel. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden.
Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte ist, geleitet werden. Sofern die praktische Ausbildung an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfasst sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die von der Apothekerkammer Berlin, Littenstr. 10, 10179 Berlin, durchgeführt werden.
Auf die praktische Ausbildung werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.
Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zur AAppO.
Für die praktische Ausbildung im Ausland gilt:
Die wahlfreie praktische Ausbildung kann auch im Ausland erfolgen und wird dann – soweit Gleichwertigkeit mit einer im Inland absolvierten Ausbildung gegeben ist – vom Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – angerechnet.
Die praktische Ausbildung in einer Krankenhausapotheke muss unter Leitung eines wissenschaftlich ausgebildeten Apothekers, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, erfolgen.
Ein Industriepraktikum kann nur in einem Betrieb erfolgen, der eine Herstellungserlaubnis nach den nationalen Vorschriften oder den Vorschriften der Europäischen Union besitzt und GMP-gerecht arbeitet. Hierüber ist ein Nachweis zu erbringen.
Die Ausbildung an einem Universitätsinstitut hat unter Leitung eines Hochschullehrers zu erfolgen. Es muss sich um eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit handeln.
Eine Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke ist in der Regel nicht möglich, da die Gleichwertigkeit der Ausbildung in solchen Fällen nicht nachprüfbar ist.
Vor Beginn eines Auslandspraktikums empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt -.
Die Anrechnung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden.
Die Anrechnung ist gebührenpflichtig.