Allgemeines
Die ärztliche Ausbildung umfasst ein Studium der Medizin von 5.500 Stunden und sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, wobei das letzte Jahr des Studiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr – PJ -) von 48 Wochen einschließt (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 – ÄApprO 2002 – in der jeweils geltenden Fassung).
Die praktische Ausbildung findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt und beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November.
Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen in den Fächern
- Innere Medizin
- Chirurgie und
- Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1. und 2. genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete (Wahlfächer vgl. Liste der PJ-Fächer)
Nach Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist eine Wahlfachänderung nicht mehr möglich!
Fehlzeiten
Auf die praktische Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. In einem gesplitteten Tertial (Bitte die nachfolgende Voraussetzung für ein gesplittetes Tertial unbedingt beachten!), dürfen pro Abschnitt (8 Wochen) maximal 5 Fehltage in Anspruch genommen werden.
Die PJ-Tertiale von 16 Wochen finden nach den von der Charité Universitätsmedizin Berlin festgelegten Zeiträumen statt und enden jeweils an einem Sonntag. Nach § 9 Abs. 2 der PJ-Ordnung der Charité Universitätsmedizin Berlin hat teilgenommen, wer ganztägig an allen Wochenarbeitstagen in der Ausbildungsstätte anwesend war. Bei der Ausstellung der PJ-Bescheinigung ist es somit unerheblich, ob die Bescheinigung das letzte Wochenende des PJ-Tertials einschließt.
Teilzeit
Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Einzelheiten zur Durchführung der Teilzeitausbildung sind mit dem zuständigen Büro der Charité Universitätsmedizin Berlin abzustimmen.
Praktische Ausbildung im Ausland
Das Praktische Jahr kann ganz oder in Teilen auch im Ausland absolviert und auf das Medizinstudium angerechnet werden, wenn die Gleichwertigkeit der im Ausland erfolgten Ausbildung mit einer im Inland zu absolvierenden Ausbildung gegeben ist.
Für Studierende der Charité Universitätsmedizin Berlin ist dies seit dem 28.05.2016 nach den Maßgaben der Länderliste des LPA Nordrhein-Westfalen möglich. Die Liste finden Sie unter folgendem Link: PJ Liste (Ausland) der anerkannten Einrichtungen
Sofern PJ-Aufenthalte an Universitäten, in Krankenhäusern oder Fachrichtungen geplant werden, die nicht auf der NRW-Liste erfasst sind, werden vom PJ-Büro der Charité beauftragte Fachvertreter auf Antrag der Studierenden die Voraussetzungen prüfen und ein Gutachten erstellen, aufgrund dessen das Landesprüfungsamt bei Vorlage der ordnungsgemäßen Nachweise in diesem Einzelfall den PJ-Aufenthalt anrechnen wird. Das Gutachten ist an das PJ-Büro der Charité zu übermitteln, von dort erfolgt die Rückmeldung an das Landesprüfungsamt.
An anderen als den o.g. Universitäten absolvierte praktische Ausbildungszeiten im Ausland können grundsätzlich nicht auf das Praktische Jahr angerechnet werden.
In den Pflichtfächern Innere Medizin und Chirurgie muss die Abteilung des ausländischen akademischen Lehrkrankenhauses mindestens 60 Betten umfassen (§ 4 Abs. 1 ÄApprO 2002). Die Bescheinigung für „Innere Medizin“ muss auf „Internal Medicine“, die Bescheinigung für „Chirurgie“ auf „Surgery“ oder „General Surgery“ ausgestellt sein. Eine Subdisziplin wird nicht anerkannt. Dass Einrichtungen in der Liste aufgeführt sind, bedeutet nicht zwangsläufig, dass genügend Betten zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Tertials vorliegen. Bitte informieren Sie sich ggf. vorab in den Einrichtungen.
Durch Inanspruchnahme von Fehltagen kann der Beginn und/oder das Ende von Tertialen im Ausland variiert und dadurch an die ausländischen Zeiten angepasst werden. Ein früherer Beginn des ersten Tertials ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das 2. Staatsexamen bestanden wurde. Sollte die ausländische Universität einen Nachweis über das Bestehen des 2. Staatsexamen verlangen, ist das bei einem früheren Beginn aber nicht möglich. Auch das PJ im Ausland sollte mit dem offiziellen Ende des dritten Tertials abgeschlossen sein. In begründeten Ausnahmefällen kann das PJ im Ausland später abschließen, spätestens jedoch Ende April oder Ende Oktober, andernfalls wird die Zulassung wegen fehlender Tertial Bescheinigungen in der laufenden Prüfungsphase nicht erteilt.
Die praktische Ausbildung ist Teil des Medizinstudiums, deshalb ist bei einem Auslands-PJ eine Immatrikulation an der Universität, an der dieser Studienteil abgelegt werden soll, notwendig. Ist eine formelle Immatrikulation nicht möglich, ist ersatzweise auf dem für das Ausland vorgesehenen PJ-Vordruck die Gleichstellung mit dem Status eines Studierenden der Medizin mittels Siegel und Unterschrift durch die für die Immatrikulation zuständige Stelle der Universität zu bestätigen.
Grundsätzlich kann ein Ausbildungsabschnitt (Tertial) nicht aufgeteilt werden, sondern ist zusammenhängend in 16 Wochen abzuleisten. Ausnahmsweise kann maximal ein PJ-Tertial in 2 × 8 Wochen aufgeteilt/gesplittet werden, wenn mindestens 8 Wochen dieses Tertials im Ausland absolviert werden. Bezüglich der möglichen Fehlzeiten in einem gesplitteten Tertial siehe auch die Informationen unter Fehlzeiten.
Die Anrechnung im Ausland erbrachter praktischer Ausbildungszeiten erfolgt auf Antrag. Der Antrag und die entsprechenden Original-Nachweise sind umgehend nach Ableistung des PJ im Ausland einzureichen. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu verwenden. Die Studienverlaufsübersicht bzw. die letzten beiden Studienbescheinigungen sind dem Antrag beizufügen.
Sollten die zur Verfügung gestellten zweisprachigen Vordrucke (deutsch/englisch, deutsch/französisch, deutsch/spanisch) nicht verwendet werden, ist den fremdsprachigen Originalunterlagen zusätzlich eine von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte deutsche Übersetzung beizufügen. Sollte eine Einrichtung, die die PJ-Bescheinigung (mit-) ausstellt (Universität oder Krankenhaus) in Ausnahmefällen weder über einen Stempel noch über ein Siegel verfügen, kann eine entsprechende PJ-Bescheinigung, die inhaltlich der auf unserer Internetseite zur Verfügung gestellten Bescheinigung entspricht, auf einem Kopfbogen der Einrichtung ausgestellt werden.
Stempel oder Siegel in nicht lateinischen Buchstaben (z.B. arabisch, griechisch, hebräisch) müssen ebenfalls eine offizielle deutsche Übersetzung erhalten.
Die Anrechnung von PJ-Tertialen nach der ÄApprO 2002 ist gebührenpflichtig (bis zu einem Tertial 38 €, bis zu zwei Tertiale 54 € und bis zu drei Tertiale 69 €). Aus Gründen der Gebührersparnis sollten Sie für mehrere Auslandsaufenthalte unbedingt nur einen Antrag stellen.