- Rahmenbedingungen
- In welcher Einrichtung darf der Krankenpflegedienst abgeleistet werden?
- In welcher Einrichtung darf der Krankenpflegedienst nicht abgeleistet werden?
- Anerkennung bzw. Anrechnung von krankenpflegerischen Tätigkeiten
- Wann muss der Krankenpflegedienst nicht abgeleistet werden?
- Krankenpflegedienst im Ausland
- Nachweise
- Anerkennung/Anrechnung für Studierende der Medical School Berlin
- Anerkennung/Anrechnung für Studerende der Charité-Universitätsmedizin Berlin
Rahmenbedingungen
Die ärztliche Ausbildung umfasst gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) unter anderem einen Krankenpflegedienst von drei Monaten (90 Kalendertage; für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften der §§ 187 ff. BGB sinngemäß).
Der Krankenpflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende
- in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und
- sie mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.
Er ist gemäß § 6 ÄApprO vor Beginn des Studiums (in der Regel nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung) oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus auf einer bettenführenden Abteilung oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Studierende im Modellstudiengang der Charité-Universitätsmedizin Berlin absolvieren den Krankenpflegedienst nach § 17 Abs. 1 der Studienordnung des Modellstudiengangs bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Semesters. Der Krankenpflegedienst kann auch im Rahmen eines Urlaubssemesters abgeleistet werden. Urlaubssemester sind über einen Ausdruck des Studienverlaufs nachzuweisen.
Die unterrichtsfreien Zeiten werden durch die Berliner Universitäten festgelegt und im Internet veröffentlicht.
Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. Um das in § 6 Abs. 1 ÄApprO genannte Ausbildungsziel zu erreichen, soll ein einzelner Abschnitt mindestens einen Monat dauern. Hierdurch soll die notwendige Kontinuität, Effizienz und Qualität der Ausbildung gewährleistet werden. Maximal stehen drei Abschnitte zur Verfügung; dabei darf jedoch die Mindestdauer eines Abschnitts nicht weniger als zwei Wochen (14 Kalendertage) betragen.
Es sind insgesamt drei Monate (= 90 Kalendertage) Krankenpflegedienst nachzuweisen. Eine Bescheinigung von 12 Wochen x 7 Kalendertage ist für die Anerkennung des Krankenpflegedienstes somit nicht ausreichend (-> 84 Kalendertage).
Der Krankenpflegedienst ist ganztägig in Vollzeit abzuleisten; Stationen dürfen innerhalb eines Abschnittes nicht gewechselt werden. Wochenenden und Feiertage, die innerhalb des bescheinigten Zeitraumes liegen, werden in die Berechnung mit einbezogen. Fehlzeiten sind in der Praktikumsbescheinigung gesondert auszuweisen und werden nicht berücksichtigt, sie sind nach Möglichkeit unmittelbar im Anschluss entsprechend nachzuarbeiten. Evtl. Vergütungen sind gesetzlich nicht geregelt, sie sind eigenverantwortlich mit der jeweiligen Einrichtung zu vereinbaren.
In welcher Einrichtung darf der Krankenpflegedienst abgeleistet werden?
Unter dem Begriff „Krankenhaus“ ist eine Einrichtung zu verstehen, die
- der Krankenbehandlung oder Geburtshilfe dient,
- fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht,
- über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und
- nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeitet,
- mit Hilfe von jederzeit verfügbarem, ärztlichem Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet ist, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und
- die Möglichkeit zur Unterbringung und Verpflegung von Kranken bietet.
Die Wahl der Einrichtung ist dem Studierenden überlassen.
Eine in einer Krankenstation eines Alten- und Pflegeheimes ausgeübte krankenpflegerische Tätigkeit wird als Krankenpflegedienst nur anerkannt, wenn
- dort eine gesonderte Krankenstation mit mindestens zwanzig Betten eingerichtet ist,
- diese unter ärztlicher Leitung bzw. unter Leitung einer/eines examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerin /Gesundheits- und Krankenpflegers steht,
- die üblichen Verrichtungen der Krankenpflege am Krankenbett geleistet wurden und
- das vorgeschriebene Zeugnis auch Angaben über die Bettenzahl der Krankenstation enthält.
Eine solche Tätigkeit wird bis zur Höchstdauer von einem Monat (30 Kalendertagen) auf den vorgeschriebenen Krankenpflegedienst angerechnet.
Der Krankenpflegedienst auf Akutstationen von psychiatrischen bzw. psychosomatischen Kliniken wird anerkannt. Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen wird der Krankenpflegedienst nur zu 50 % anerkannt, es sei denn, die Klinik bestätigt, dass während des Krankenpflegedienstes überwiegend Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege ausgeübt wurden.
Der Krankenpflegedienst auf Intensivstationen wird nur dann anerkannt, wenn die Klinik bestätigt, dass während des Krankenpflegedienstes überwiegend Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege ausgeübt wurden.
In welcher Einrichtung darf der Krankenpflegedienst nicht abgeleistet werden?
In folgenden Bereichen bzw. Einrichtungen kann der Krankenpflegedienst nicht abgeleistet werden:
- Notaufnahme, Anästhesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,
- Vorsorgeeinrichtung,
- Poliklinik,
- Einrichtung, bei der kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen,
- Rehabilitationseinrichtung, bei der nicht die eigentliche Behandlungspflege, sondern lediglich die Anschlussbehandlung angewandt wird,
- Mobiler Sozialer Hilfsdienst,
- Arzt- oder Gemeinschaftspraxis,
- ambulantes Dialysezentrum,
- ambulante Pflegeeinrichtung,
- Wachstation,
- Behinderteneinrichtung oder sonstige sozialpflegerische Einrichtung.
Anerkennung bzw. Anrechnung von krankenpflegerischen Tätigkeiten
Auf den Krankenpflegedienst werden gemäß § 6 Abs. 2 ÄApprO angerechnet:
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes.
Dies gilt auch für im Ausland abgeleistete, vergleichbare krankenpflegerische Tätigkeiten.
Bitte legen Sie für die Anerkennung eines Einsatzes im Rahmen eines FSJ oder ähnlichem einen Nachweis des Krankenhauses vor, nicht des Trägers.
Wann muss der Krankenpflegedienst nicht abgeleistet werden?
Der Krankenpflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:
- als Hebamme oder Entbindungspfleger
- als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
- als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege
- als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
Dies gilt auch für im Ausland abgeschlossene, vergleichbare Ausbildungen. Für die Anrechnung einer Berufsausbildung auf den Krankenpflegedienst legen Sie bitte Ihre Berufsurkunde im Original zuzüglich einer einfachen Kopie oder eine amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Berufsurkunde vor.
Krankenpflegedienst im Ausland
Ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden (§ 6 Abs. 3 ÄApprO). Für einen Krankenpflegedienst im Ausland gelten dieselben Bedingungen wie für einen Krankenpflegedienst im Inland. Er kann an jedem staatlichen bzw. staatlich anerkannten Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand im Ausland absolviert werden unter der Voraussetzung, dass der Krankenpflegedienst auf einer Bettenstation abgeleistet wird. Der Nachweis der Ableistung des Krankenpflegedienstes ist durch das vom Landesprüfungsamt Berlin in deutscher und englischer Sprache auf dieser Internetseite bereitgestellte „Zeugnis über den Krankenpflegedienst“ zu erbringen. Alternativ muss eine Bescheinigung – die inhaltlich der Anlage 5 der ÄApprO entspricht – in der jeweiligen Landessprache und in Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung muss deutlich ersichtlich sein, um welche Einrichtung es sich handelt, das heißt, dass ggf. der Einrichtungsstempel von einem in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden muss, wenn dieser nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegt. Auch Bescheinigungen für im Ausland abgeleistete Praktika müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Das Landesprüfungsamt Berlin empfiehlt daher, sich das Zeugnis am letzten Praktikumstag aushändigen und keinesfalls nachträglich per Mail zuschicken zu lassen. Kontaktadressen von entsprechenden Einrichtungen im Ausland stehen dem Landesprüfungsamt Berlin nicht zur Verfügung.
Nachweise
Die Ableistung des Krankenpflegedienstes nach § 6 Abs. 1 ÄApprO ist durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 5 zu § 6 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO (siehe “Zeugnis über den Krankenpflegedienst”) bzw. durch eine formlose Bestätigung (mit Stempel und Unterschrift der Pflegedienstleitung) der Einrichtung, an der der Krankenpflegedienst absolviert wurde, nachzuweisen. Das Zeugnis ist mit Datum des letzten Praktikumstages (oder später) auszustellen, um eine vollständige Anwesenheit während des gesamten Praktikumszeitraumes zu bestätigen. Für jeden Praktikumsabschnitt ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. Handschriftliche Korrekturen dürfen nicht vorgenommen werden oder sind durch Stempel und Unterschrift der unterzeichnenden Pflegedienstleitung unmittelbar neben der vorgenommenen Korrektur erneut zu bestätigen. Dieser Nachweis ist für Studierende des Regelstudiengangs zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einzureichen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO).
Solange noch kein Studienplatz in Deutschland vorhanden ist, ist zusätzlich eine Geburtsurkunde als Nachweis des Geburtsortes Berlin einzureichen.
Anerkennung/Anrechnung für Studierende der
Medical School Berlin
Bitte übermitteln Sie alle Bescheinigungen als PDF-Datei per E-Mail an das Landesprüfungsamt unter der E-Mail-Adresse Krankenpflegedienst@lageso.berlin.de.
Sie erhalten dann eine E-Mail, mit der die Vollständigkeit des Krankenpflegedienstes bestätigt wird bzw. den Hinweis, welche Nachweise ggf. noch fehlen. Bei der Anmeldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung reichen Sie bitte die Original-Krankenpflegedienst-Bescheinigungen zusammen mit allen anderen Nachweisen ein und fügen die E-Mail-Bestätigung bei, aus der hervorgeht, dass der Krankenpflegedienst vollständig abgeleistet wurde.
Wichtig für MSB-Studierende:
Da der Nachweis über die vollständige Ableistung des Krankenpflegedienstes zur Anmeldung für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (10.1./10.6.) vorliegen muss, sollten Sie sich die E-Mail-Bestätigung spätestens zu Beginn des 3. Fachsemesters einholen, da im 4. Fachsemester kein möglicher Zeitraum für die Absolvierung fehlender Zeiten gegeben ist und vom Landesprüfungsamt hierfür grundsätzlich keine Nachreichefrist vorgesehen ist.
Charité-Universitätsmedizin Berlin
Ein entsprechendes Formular für die Anerkennung/Anrechnung des Krankenpflegedienstes kann nachfolgend heruntergeladen werden (siehe unten). Bitte senden Sie alle erforderlichen Unterlagen an die im Antrag angegebene Adresse oder werfen diese in unseren Hausbriefkasten in der Turmstraße 21, Haus A, in 10559 Berlin. Eine Antragstellung per Mail ist nicht möglich.