Der Ausweis ist bundesweit gültig und dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen.
Bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung – die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind – werden im Schwerbehindertenausweis durch eingetragene Merkzeichen dargestellt.
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Gesetzes (GdB von mindestens 50) erhalten einen Schwerbehindertenausweis (einfarbig grün).
Einen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis (grün-orange) erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn auf Grund ihrer Funktionsbeeinträchtigung ein Anspruch für vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr festgestellt wurde. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, erhalten Sie auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer (aufgedruckten) Wertmarke versehen ist. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig (siehe Personenbeförderung).
Das Versorgungsamt stellt auf Wunsch eine mehrsprachige Bescheinigung für den Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft aus. Mit dieser Bescheinigung kann im Ausland nachgewiesen werden, dass der/die Inhaber/in nach deutschem Recht als schwerbehindert anerkannt ist.