Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden (§ 46 StVO):
Mit dem blauen EU-Parkausweis wird im Gebiet der Bundesrepublik gestattet:
- auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken.
- bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist.
- im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
- an Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 und 315 StVO erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
- eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken.
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern
In Berlin wird zusätzlich gestattet:
In Bereichen, in denen das absolute Haltverbot mit Zusatzzeichen: „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken.
Generell gilt:
Die Parkerleichterungen dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Beim Parken in eingeschränktem Haltverbot, im Bereich des Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzzeichen das Parken nicht zugelassen ist, auf Bewohnerparkplätzen und in Berlin im absoluten Haltverbot mit Zusatzzeichen „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.
Zeitliche Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, gelten nicht für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt – wenn nicht anders angegeben – 24 Stunden.
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur für Kraftfahrzeuge.
Der genannte Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung auch ohne Führerschein erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist. Die Befreiung ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende schwerbehinderte Person.