Das Merkzeichen hat Bedeutung für die Fahrt im öffentlichen Personenverkehr oder die Ermäßigung der Kfz-Steuer und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.
Gesundheitliche Voraussetzungen:
Gehörlos bedeutet Taubheit auf beiden Ohren. Dazu zählt auch die Hörbehinderung mit einer angeborenen oder in der Kindheit erworbenen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf beiden Ohren in Verbindung mit schweren Sprachstörungen.