Merkzeichen sind Buchstaben, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden, wenn bestimmte Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Mit diesen Merkzeichen können Sie bestimmte Vorteile nutzen.
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B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
Das Merkzeichen hat Bedeutung für die Begleitung des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr.
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G - erhebliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen hat Bedeutung für die Fahrt im öffentlichen Personenverkehr oder die Kfz-Steuer-Ermäßigung. Mit dem Merkzeichen kann bei Sozialhilfe/ Grundsicherung ein Mehrbedarf beantragt werden.
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aG - Außergewöhnliche Gehbehinderung
Das Merkzeichen hat Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für die Kfz-Steuer-Befreiung sowie für die Parkerleichterungen
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H - Hilflos
Das Merkzeichen hat Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und für Kfz-Steuerbefreiung sowie Vergünstigungen bei der Steuer.
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Bl - Blindheit
Das Merkzeichen „Bl“ hat Bedeutung für die Fahrt im öffentlichen Personenverkehr und für die Kfz-Steuer-Befreiung und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.
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Gl - Gehörlosigkeit
Das Merkzeichen „Gl“ hat Bedeutung für die Fahrt im öffentlichen Personenverkehr oder für die Kfz-Steuer-Ermäßigung und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.
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TBl - Taubblind
Das Merkzeichen hat Bedeutung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.
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RF - Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht
Das Merkzeichen „RF“ hat Bedeutung für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages aus gesundheitlichen Gründen.
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T - Teilnahme am Berliner Sonderfahrdienst
Das Merkmal „T“ berechtigt zur Teilnahme am Berliner Sonderfahrdienst (SFD).
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Besondere Eintragungen im Schwerbehindertenausweis
Gesundheitliche Folgen einer Behinderung werden im Schwerbehindertenausweis durch eingetragene Merkzeichen /Buchstaben dargestellt. (siehe Merkzeichen)
KB – Kriegsbeschädigt
Das Merkzeichen „KB“ wird eingetragen, wenn ein Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) besteht.
1. Klasse
Diesen Nachteilsausgleich können nur Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einer anerkannten schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 70 von Hundert erhalten. Weitere Informationen
VB – Versorgungsberechtigt
Das Merkzeichen „VB“ erhalten Versorgungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz (BVG)
EB – Entschädigungsberechtigt
Das Merkzeichen „EB“ erhalten Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG).