Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben nach § 154 SGB IX die Pflicht schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Beschäftigungspflicht). Erfüllen sie die gesetzlich vorgeschriebene Quote von 5 Prozent nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Änderungen ab dem Anzeigejahr 2024:
Ab dem Anzeigejahr 2024 gilt für Arbeitgeber, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen, ein neuer Staffelbetrag in Höhe von 720 Euro pro Monat pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Für kleine Unternehmen gilt die Regel auch, allerdings mit reduzierten Staffelbeträgen (210 bzw. 410 Euro, abhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze).
Der neue Staffelbetrag ist erstmalig zum 31.03.2025 fällig.
Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen ein Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist. Daher besteht keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.
Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber motivieren, schwerbehindere Menschen zu beschäftigten. Weiterhin soll sie ein finanzieller Ausgleich sein zwischen den Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen und denen, die diese Pflicht nicht im gesetzlichen Umfang erfüllen.