Inklusion ist der Leitbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die seit dem 26. März 2009 geltendes Recht in Deutschland ist. Ziel ist es, sämtliche Angebote und Hilfen für Menschen mit Behinderungen am Leitgedanken der Inklusion auszurichten. Die UN-BRK konkretisiert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und gilt als Maßstab für die erforderlichen Schritte hin zu einer inklusiven Gesellschaft.
Eine zentrale Forderung der Konvention ist das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen – auch im Bereich der Arbeit und Beschäftigung. Somit gehört die UN-Behindertenrechtskonvention zu den Normen i. S. d. 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX – deren Einhaltung die Schwerbehindertenvertretungen zu überwachen verpflichtet sind.