Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Diese besonderen Leistungen brauchen Sie nicht zu beantragen. Sie werden Ihnen – bei Vorliegen der Voraussetzungen – automatisch gewährt. Daher ist es immer notwendig, dass Sie uns Änderungen unverzüglich mitteilen.
Die Leistung des Mehrbedarfes ist auf die Höhe der Ihnen jeweils zustehenden Regelleistung begrenzt.
Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag zusätzlich zum Regelsatz gewährt. Eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.
Werdende Mütter
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
- 17% der Regelleistung
- Nachweis durch den Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung
Alleinerziehende
- allein stehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben
- sie erhalten den Mehrbedarf, weil keine weitere Person sich an der Pflege und Erziehung der Kinder kostenmäßig beteiligt
- die Höhe orientiert sich an der Anzahl der Kinder und deren Alter:
- 36% für ein Kind unter 7 Jahren oder für 2 bis 3 Kinder unter 16 Jahren
ODER alternativ - für jedes Kind 12%, jedoch höchstens 60% der Regelleistung
- 36% für ein Kind unter 7 Jahren oder für 2 bis 3 Kinder unter 16 Jahren
Menschen mit Behinderungen
- wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten
- 35 % der individuell zustehenden Regelleistung
Kostenaufwendige Ernährung
- für Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen
- Nachweis erforderlich (z. B. ärztliche Bescheinigung)