Informationen zur neuen Grundsteuer in Gebärdensprache

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Grundsteuerreform

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zur anstehenden Grundsteuerreform. Im Rahmen der Grundsteuerreform werden bundesweit alle Grundstücke neu bewertet.

In einer sogenannten Hauptfeststellung wird erstmals der Grundsteuerwert festgestellt. Dieser löst ab 2025 die bisherigen Einheitswerte ab. Diese unterscheiden sich nach den alten und neuen Bundesländern. Für die alten Bundesländer gilt der Wert zum Stichtag 01.01.1964. Für die neuen Bundesländer gilt der Wert zum Stichtag 01.01.1935. In Berlin gibt es innerhalb der Stadt durch die ehemalige Teilung in Ost- und West-Berlin eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage.

Durch die Grundsteuerreform sollen die Werte vereinheitlicht werden. Ziel ist es, die Grundsteuer so gerechter zu erheben. Auch im Land Berlin wird Immobilien- und Grundbesitz zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet. Dabei wird zwischen Wohngrundstücken, Nichtwohngrundstücke und unbebauten Grundstücken unterschieden.

Zu Wohngrundstücken gehören z.B. Eigentumswohnungen, Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser. Zu Nichtwohngrundstücken gehören z.B. Büro- oder Fabrikgebäude. Zu unbebauten Grundstücken zählen auch landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie Weiden und Felder, und Grundstücke mit stark verfallenen Gebäuden, die nicht mehr genutzt werden können.

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Land Berlin müssen für Iihren Immobilien- oder Grundbesitz eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben – egal ob selbstgenutzt oder vermietet. Diese wird elektronisch über die Steuerplattform ELSTER abgegeben.

Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der neuen Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage der alten Werte erhoben.