Sabbatical, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Sonderurlaub, Streik

Die folgenden Angaben erfolgen ohne Gewähr, dienen lediglich der Information, stellen keine Rechtsberatung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sabbatical

Ein Sabbatical ist eine besondere Form der Teilzeit. Es unterteilt sich in eine Anspar- und eine Freistellungsphase. In der Ansparphase verzichten Beschäftigte auf einen Teil ihres Gehalts, um es in der Freistellungsphase trotz Freistellung weiterhin ausgezahlt zu bekommen.

Beamte können bereits nach der Hälfte der Ansparphase in die Freistellungsphase übergehen. Angestellte können erst nach der vollständigen Ansparphase in die Freistellungsphase wechseln.

Im Krankheitsfall während der Freistellungsphase müssen Sie sich bei der Personalstelle krank und nach Gesundung auch wieder gesund melden, um eventuelle Eingliederungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Sie sind nicht aus dem Schuldienst herausgenommen, sondern „nur in Teilzeit“.

  • Hinweise für Beschäftigte, die unter den TV-L fallen und eine Teilzeitbeschäftigung anstreben

    weitere Informationen zum Thema Sabbatical, Teilzeitbeschäftigung und Blockteilzeit finden Sie in diesem Dokument.

    PDF-Dokument
    Dokument: Senatsverwaltung für Finanzen / Landesverwaltungsamt

Achtung bei Verbeamtung von Bestandslehrkräften ab 2022-2026:

Erfolgt in der Ansparphase von Angestellten eine Verbeamtung, dann muss das bereits laufende Modell abgebrochen und neu beantragt werden (gespartes Geld wird ausgezahlt).

Schwangerschaft

Mit der Anzeige einer Schwangerschaft kommt eine Kollegin in ein sofortiges befristetes Beschäftigungsverbot, bis ihr Immunstatus durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt festgestellt wurde. Danach (etwa 2 Wochen später) können die meisten Frauen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Eine Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung stellt dabei fest, ob und welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Ist die Gefährdung zu groß, erteilt die Schulleitung ein betriebliches Beschäftigungsverbot.

Logo der Frauenvertreterin

Die Frauenvertreterin der allgemeinbildenden Schulen Pankow

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Frauenvertreterin Weitere Informationen

Silhouetten von Schwangeren

Informationen und Hinweise zum Mutterschutzgesetz

Im digitalen Flyer haben wir für Sie wichtige Informationen zum Mutterschutz in Pankows allgemeinbildenden Schulen zusammengefasst. Weitere Informationen

Schwerbehinderung

Für schwerbehinderte Beschäftigte gelten eine Reihe von Erleichterungen im Schulalltag, die gewährleisten sollen, dass sie ihre Arbeitsleistung erbringen können, ohne krankheitsbedingt auszufallen. Sie sind nicht zur Mehrarbeit verpflichtet. Außerdem gelten ab einem bestimmten Grad der Behinderung bestimmte Stundenermäßigungen. Individuell können weitere Erleichterungen gewährt werden und in Präventionsgesprächen im Beisein des Personalrats, der Frauenvertreterin und des Vertrauensperson der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten verabredet werden.

Logo SbV

Vertrauensperson der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten

Gerne berät Sie Daniela Wegner, die Vertrauensperson der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten Weitere Informationen

Sonderurlaub

§ 4 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO)

Dem Beamten kann […] Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 4 SUrlVO – Sonderurlaubsverordnung in der Berliner Vorschriften- und Rechtssprechungsdatenbank

Aufgezählt sind dann in § 4 Abs. 1 und in § 5 SUrlVO eine Reihe von Anlässen. „Eine Beurlaubung zu Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen ist nicht zulässig, wenn diese ganz oder überwiegend der allgemeinen Bildung dienen.“ (§ 4 Abs. 2)

§ 6 SUrlVO

Der Urlaub nach den §§ 4 und 5 darf, auch wenn er für mehrere der in diesen Vorschriften genannten Zwecke gewährt wird, insgesamt zwölf Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschreiten.

§ 6 SUrlVO in der Berliner Vorschriften- und Rechtssprechungsdatenbank

Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden (§ 28 TV-L). Für Beamt*innen gelten die Regelungen des § 55 LBG.

Die SUrlVO gilt entsprechend auch für Arbeitnehmer*innen. Lange war dies in den „Richtlinien über den Urlaub der Arbeitnehmer aus besonderen Anlässen“ geregelt, die darauf verwiesen, dass die SUrlVO für Arbeitnehmer*innen entsprechend gilt. Sie wurden ersetzt durch einen Hinweis im Arbeitsmaterial zu § 29 TV-L, der inhaltlich das Gleiche regelt.

Formular

Antrag auf Freistellung

Der Antrag zur Freistellung aus dem Berliner Schulportal ist ebenfalls für Freistellungen im Sinne der Sonderurlaubsverordnung zu nutzen. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Formularregister. Weitere Informationen

Streik und Warnstreik

Regelungen zum Streikrecht können Sie bei der ggf. zum Streik aufrufenden Gewerkschaft erfragen.

Weitere Gründe

Stand 19.9.2024