Informationen und Hinweise zum Mutterschutzgesetz

Sie arbeiten an einer Pankower Schule und erwarten ein Kind? Hier haben wir für Sie wichtige Informationen zum Mutterschutz in Pankower Schulen zusammengefasst.

  • Flyer zum Mutterschutz

    Alle Informationen finden Sie auch in unserem druckbaren Flyer, den Sie hier herunterladen können.

    PDF-Dokument (92.0 kB) - Stand: 12/2022

Die wichtigsten Veränderungen im Mutterschutzgesetz von 2018

  • Der Anwendungsbereich wurde erweitert. Für alle Frauen, die an der Schule tätig sind (auch Schülerinnen und Praktikantinnen), gelten die Schutzregelungen.
  • Die Arbeitsbedingungen sind klarer geregelt. Gefährdungen müssen möglichst vermieden und eine unverantwortbare Gefährdung muss ausgeschlossen werden.
  • Die Schutzfrist nach der Geburt für Frauen, die ein Kind mit Behinderung geboren haben, wird auf Antrag der Mutter von 8 auf 12 Wochen verlängert.
  • Es besteht ein erweiterter Kündigungsschutz für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten.
  • Der Schutz vor Mehrarbeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte geregelt.
  • Der Anspruch auf Freistellung zum Stillen ist im Mutterschutzgesetz begrenzt bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes.

Mutterschutzgesetz in der Gesetzesdatenbank des Bundesministeriums für Justiz

Ziele des Mutterschutzgesetz

  • Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit.
  • Fortsetzung der Beschäftigung oder Ausbildung während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit.
  • Entgegenwirkung von Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit.

Schutzfristen vor und nach der Entbindung

Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt 6 Wochen. Diese Schutzfrist vor der Entbindung ist nur für den Arbeitgeber bindend. Der Wunsch nach Weiterarbeit muss schriftlich erklärt werden, tatsächliche Weiterarbeit allein ist nicht rechtmäßig (Ordnungswidrigkeit!). Bei Weiterarbeit ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt volle 8 bzw. 12 Wochen.
(Verlängerung auf 12 Wochen ist gegeben bei: Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung (gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 SGB IX) ärztlich festgestellt wird.)

§ 2 SGB IX in der Gesetzesdatenbank des Bundesministeriums für Justiz

Hinweise für den Schulalltag

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist ausdrücklich zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung unter Mutterschutzaspekten im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbschG verpflichtet.

Jede Arbeitstätigkeit muss hier individuell betrachtet werden. Erzieherinnen haben eine andere Arbeitstätigkeit als Betreuerinnen. Sportlehrerinnen haben andere Tätigkeiten als Deutschlehrerinnen.

Schwangere und stillende Frauen sind über die Gefährdungsbeurteilung und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren.

§ 5 Arbeitsschutzgesetz in der Gesetzesdatenbank des Bundesministeriums für Justiz

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Ihre Vertreter*innen

Logo des Personalrats der allgemeinbildenden Schulen Pankow

Der Personalrat

Der Personalrat unterstützt Sie zum Thema Schwangerschaft und Mutterschutz und wacht über die ordnungsgerechte Umsetzung geltender Rechtsvorschriften. Weitere Informationen

Logo der Frauenvertreterin

Die Frauenvertreterin

Die Frauenvertreterin steht Ihnen gerne mit Rat und Unterstützung beim Thema Schwangerschaft und Mutterschutz zur Seite. Weitere Informationen

Logo SbV

Vertrauensperson der Schwerbehinderten und Gleichgestellten

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten berät und unterstützt auch, wenn schwangere Personen eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben. Weitere Informationen

weitere Ansprechpartner*innen

  • die Gesundheitskoordinatorin:

    Susanne Nimbach
    Schulaufsicht Region Pankow
    Tino-Schwierzina-Str. 32
    13089 Berlin

  • Betriebsmedizinischer Dienst:

    Der Immunitätsstatus für Schwangere wird vom Arbeitsmedizinischen Dienst der Charité festgestellt.

    Kontakt:

    Die Schulleitung meldet die Kollegin beim Betriebsmedizinischen Dienst an und vereinbart einen Termin.

    amz-schule@charite.de