Das Insolvenzgericht hat die Aufgabe, den Insolvenzantrag entgegenzunehmen, das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung auf Eröffnung des Verfahrens zu führen und nach der Eröffnung die dem Insolvenzverwalter obliegende Abwicklung des Verfahrens zu überwachen.
Im Eröffnungsverfahren (oder ”Antragsverfahren” – vom Antrag bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens) ist der Richter zuständig. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO), d.h. der Richter hat alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Der Richter ordnet ggf. vorläufige Sicherungs- oder Zwangsmaßnahmen an und trifft die Entscheidung, ob das Verfahren eröffnet wird. Im Fall der Eröffnung bestellt er den Verwalter, dem die Abwicklung des Verfahrens übertragen wird.
Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Rechtspfleger zuständig. Der Rechtspfleger leitet das Verfahren; er beruft die Gläubigerversammlungen ein, trifft alle erforderlichen Entscheidungen und hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen.
Sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und bei ihren Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen (§ 25 DriG, § 9 RPflG).