Verordnungen: Energiesparmaßnahmen der Bundesregierung

Gaszähler

Seit August 2022 gelten in Berlin Energiesparmaßnahmen für den öffentlichen Dienst. Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) und der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) hat die Bundesregierung zusätzlich befristete Energieeinsparmaßnahmen beschlossen, um den Eintritt einer Notfallsituation im Winter zu vermeiden. Die Maßnahmen betreffen überwiegend Unternehmen und die öffentliche Verwaltung. Die Regelungen der EnSiKuMaV sind zum 15. April 2023 außer Kraft getreten. Die EnSimiMaV tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.

Pflicht zum Effizienz-Check von Gasheizungen

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt für Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizung in Deutschland die Pflicht zur Heizungsprüfung. Damit müssen auch in Berlin alle Gasheizungen darauf überprüft werden, ob sie energiesparend genug eingestellt sind.

Viele Gasheizungen in Deutschland sind nach Expertensicht nicht optimal eingestellt und verbrauchen unnötig viel Energie. Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV), die in § 2 den Heizungs-Check regelt, sollen solche Energieverluste vermieden und auf diese Weise Energieeinsparpotentiale erschlossen werden. Einsparungen können schon mit einfachen und sehr kostengünstigen Mitteln erreicht werden, bspw. der Absenkung der Warmwassertemperatur. Besonders im Zusammenspiel aller vorgesehenen Gaseinsparmaßnahmen können Eigentümer:innen und Nutzer:innen von Gebäuden ihre Heizkosten spürbar senken und einen Beitrag zur Verbesserung der Gasversorgungslage leisten. Die Sanitär- und Heizungs-Innung Berlin (Innung SHK Berlin) sowie die Schornsteinfeger-Innung Berlin schätzen, dass ein Einsparpotential von bis zu 15 % besteht. In einigen Fällen sind im Zusammenspiel der Maßnahmen darüberhinausgehende Einsparungen möglich. Die Maßnahmen erfordern keine Absenkung der Raumtemperaturen. Die Heizungsoptimierung hat folglich keinen Komfortverlust zur Folge.

Die Verordnung regelt in § 2, welche Prüfungen vorgenommen werden müssen. Es gehören alle Einstellungen der Heizung, die sich auf den Energieverbrauch auswirken können, auf den Prüfstand, zum Beispiel die Einstellung der Vorlauftemperatur, der Warmwassertemperaturen und Betriebssteuerungen wie die Absenkung der Nachttemperaturen. Die Prüfpflicht ist dabei nicht auf die in § 2 Absatz 2 der Verordnung genannten Maßnahmen begrenzt. So ist bei Gasetagenheizungen auch zu prüfen, ob durch eine Anpassung der Heizleistung der Geräte (sog. Nennwärmeleistung) an den Wärmebedarf Energie eingespart werden kann. Im Rahmen der Heizungsprüfung sollen Gebäudeeigentümer:innen und -nutzer:innen zudem über weitergehende Einsparmaßnahmen informiert werden. Hierzu zählen beispielsweise die Reinigung von verschmutzten Heizkörpern oder das individuelle Lüftungsverhalten.

Wenn bei der Prüfung der Heizung eine Einstellung festgestellt wird, die unnötige Energieverluste verursacht, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet, bis spätestens 15. September 2024 die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

Mit der Durchführung der Heizungsprüfung können Gebäudeeigentümer:innen Fachleute ihrer Wahl beauftragen. Die Verordnung nennt bspw. Schornsteinfeger:innen, Heizungsinstallateur:innen oder Energieberater:innen. Es können aber auch andere Personen mit vergleichbarer Fachkunde herangezogen werden. Um Anfahrtskosten zu vermeiden, sollten die Arbeiten bei ohnehin anstehenden regelmäßigen Terminen, bspw. der Feuerstättenschau des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder bei Terminen zur Heizungswartung, durchgeführt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Damit erhalten Gebäudeigentümer:innen einen individuellen Fahrplan zur Optimierung ihrer Gasheizungen.

Tipps zur Optimierung von Heizungen finden Sie auch auf der Internetseite der Verbraucherzentrale

Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit

Die Bundesregierung hat weitreichende Maßnahmen beschlossen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, trotz möglicher Engpässe in der Gasversorgung. Dies umfasst unter anderem Sonderzulassungen für so genannte Ersatzkraftwerke, die im Fall von Versorgungsengpässen erleichtern eingesetzt werden können. Da es sich vor allem um den Einsatz von Öl oder Kohle handelt, wird der Versorgungssicherheit ein Vorrang vor kurzzeitig erhöhten CO2-Emissionen eingeräumt, solange die Krisensituation anhält. Die Maßnahmen umfassen aber auch Sonderreglungen für die zusätzliche Bereitstellung von Energie durch Biogas- oder Windkraftanlagen. Die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat ausführliche Vollzugshinweise zum Immissionsschutz in der Gasmangellage veröffentlicht, welche die beschlossenen Maßnahmen und Regelungen im Detail beschreiben.

Die hier abgebildeten Maßnahmen gehen auf die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) zurück.

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