In Berlin schützt das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) die Berliner Bürgerinnen und Bürger vor verschiedenen vermeidbaren Belästigungen.
Darin heißt es zum Beispiel, dass es verboten ist, Lärm zu verursachen:- in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe)
- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
- durch das Benutzen von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten
In speziellen Fällen kann ein Antrag auf Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften gemäß § 10 LImSchG bzw. ein Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 11 LImSchG gestellt werden.