Freilandartenschutz

Zauneidechse

Zauneidechse

Ansprechpersonen

Name Telefonnummer E-Mail Zuständigkeitsbereich
Frau Graf (030) 90277-6945 Annabelle.Graf@ba-ts.berlin.de Mariendorf, Lichtenrade
Herr Schult (030) 90277-7256 Felix.Schult@ba-ts.berlin.de Tempelhof, Schöneberg, Friedenau
Frau Habelt (030) 90277-7028 Christina.Habelt@ba-ts.berlin.de Marienfelde

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Unsere Aufgaben

Ziel des Freilandartenschutzes ist der Schutz der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen. Dazu gehört auch der Schutz der Lebensstätten und Biotope sowie die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

Der nationale Artenschutz in Deutschland wird im Kapitel 5 in den Paragrafen 37 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt.

Der allgemeine Artenschutz (§ 39 BNatSchG) ist die schwächste Form des Schutzes, betrifft dafür aber alle wild lebenden Arten.

Der Schutz von Tieren und Pflanzen der besonders und streng geschützten Arten ist insbesondere durch die Zugriffsverbote (§ 44 BNatSchG) geregelt. Sie dürfen unter anderem nicht gefangen, nicht verletzt oder nicht getötet werden und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. Vogelnest oder Fledermausquartier) dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.

In der Artenschutzdatenbank Wisia des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) kann der aktuelle Schutzstatus einer Art eingesehen werden.

Wir prüfen bei Bauvorhaben, Maßnahmen an Gehölzen, Maßnahmen an Gebäuden, Maßnahmen in Schutzgebieten und bei vielen weiteren Tätigkeiten, ob die gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz eingehalten werden.

Artenschutzbelange bei Maßnahmen an Gehölzen

Die folgende Seite gibt Ihnen einen Überblick darüber, was aus artenschutzrechtlicher Sicht bei Maßnahmen an Bäumen und anderen Gehölzen zu beachten ist:

Artenschutzbelange bei der Baumpflege, Baumfällung und der Beseitigung von Vegetation

Zusätzlich stellen wir Ihnen die Informationen dort auch als PDF zum Download zur Verfügung.

Hinweise zum Artenschutz an Gebäuden

Die folgende Seite gibt Ihnen einen Überblick darüber, was aus artenschutzrechtlicher Sicht bei Maßnahmen an Gebäuden zu beachten ist:

Hinweise zum Artenschutz an Gebäuden

Zusätzlich stellen wir Ihnen die Informationen dort auch als PDF zum Download zur Verfügung.

Zuständigkeiten der Unteren Naturschutzbehörde für Ausnahmen und Befreiungen

Bei der Umsetzung von Bauvorhaben wie z.B. Gebäudesanierungen oder auch Neubauten kommt es häufig vor, dass geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten von unseren heimischen Tierarten zerstört werden. Um Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz (siehe § 44 BNatSchG) zu vermeiden, können im zeitlichen Vorfeld Maßnahmen ergriffen werden, die einen entsprechenden (artgerecht und in erforderlichem Umfang) Ausgleich für die Tiere in räumlicher Nähe zum ursprünglichen Habitat schaffen (CEF-Maßnahme). Dieser sogenannte vorgezogene ökologische Ausgleich kann für Brutvögel z. B. in Form von Nistkästen und der Pflanzung von Nährgehölzen erbracht werden. Oder es wird ein vollständig neues Habitat mit artspezifischen Strukturen errichtet, wie z. B. für die Zauneidechse.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG

Sofern der vorgezogene ökologische Ausgleich im räumlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Habitat umgesetzt werden kann, können die Verstöße nach § 44 BNatSchG abgewendet werden. Ein Antrag auf Ausnahme ist dann nicht erforderlich. Für die artenschutzrechtliche Beurteilung ist in der Regel die beim Bezirk angesiedelte Untere Naturschutzbehörde zuständig.

Wenn sich der Eingriff und die Zerstörung von geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht vermeiden lassen, z. B. bei einem notwendigen Gebäudeabriss, und die Herrichtung eines Ersatzhabitates aus örtlichen Gegebenheiten nicht im Vorfeld und im räumlichen Zusammenhang möglich ist, muss bei der Oberen Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Umweltschutz) eine Ausnahmezulassung beantragt werden (Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG). Zudem ist dann eine FCS-Maßnahme vorzusehen, die die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand erhält (d.h. das Ersatzhabitat kann sich auch in größerer Entfernung zum ursprünglichen Habitat befinden).

Wenn der Eingriff in Zusammenhang mit einer Gehölzentnahme steht, kann aber auch die Untere Naturschutzbehörde zuständig sein (§ 3 Abs. 5 NatSchG Bln).

Antrag auf Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG

Ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG muss bei der Oberen Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Umweltschutz) beantragt werden und kann nur gewährt werden, wenn die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Unzumutbarkeit ist dann allerdings nachvollziehbar und stichhaltig zu begründen.

Die Gesetzgebung kann für den Antragsteller an dieser Stelle verwirrend sein. Fragen Sie bei Unsicherheit daher gerne bei uns nach. Wir besprechen Ihr Vorhaben und helfen Ihnen weiter.

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen