Hinweise zum Artenschutz an Gebäuden

Bei der Sanierung von Gebäuden (Fassaden, Fenstern, Balkonen, Loggien, etc.) besteht die Gefahr, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln und Fledermäusen beschädigt bzw. entfernt werden.

Die folgenden Informationen stellen wir Ihnen am Ende des Artikels auch als PDF zum Download zur Verfügung.

Ansprechpersonen

Name Telefonnummer E-Mail Zuständigkeitsbereich
Frau Broszio (030) 90277-8174 Nina.Broszio@ba-ts.berlin.de Lichtenrade, Mariendorf
Herr Schult (030) 90277-7256 Felix.Schult@ba-ts.berlin.de Tempelhof, Schöneberg, Friedenau
Frau Habelt (030) 90277-7028 Christina.Habelt@ba-ts.berlin.de Marienfelde

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.

Beachtung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG

Die an Gebäuden lebenden Fledermaus- und Vogelarten genießen durch den § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonderen Schutz. Es gelten folgende Verbote:

  1. Tötung und Verletzung von Individuen,
  2. erhebliche Störung zu bestimmten sensiblen Zeiten (vor allem während der Brutzeit, der Jungenaufzucht, Wanderungszeit und der Überwinterung),
  3. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (zusammenfassend: Lebensstätten), die die Tiere wiederholt nutzen, z. B. Fledermausquartiere, Mehlschwalbennester oder Hohlräume in denen Mauersegler oder Sperlinge nisten, sind auch dann geschützt, wenn die Tiere jahreszeitbedingt nicht anwesend sind, etwa im Winter. Nester, beispielsweise an Fassaden, im Dachbereich, in oder an Garagen etc. dürfen grundsätzlich nicht beschädigt werden. Den Tieren darf auch der Zugang zu ihren Niststätten nicht versperrt werden z. B. durch Netze an Baugerüsten.

Verstöße gegen diese Verbotstatbestände (siehe auch § 69 Abs. 2 BNatSchG) können gemäß § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Ausnahme von den Zugriffsverboten

Ausnahmen von diesen Zugriffsverboten werden in Berlin bei der Sanierung von Gebäuden durch die Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Vögel und Fledermäuse an Gebäuden) unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich zugelassen:

  1. Vor Beginn der Baumaßnahme ist zu prüfen, ob sich am betroffenen Gebäudeteil Fortpflanzungs- oder Ruhestätten befinden. Es wird empfohlen, einen Sachverständigen mit der Erfassung und Dokumentation zu beauftragen.
  2. Sofern tatsächlich Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen oder Vögeln vorhanden sind, ist dies dem Umwelt- und Naturschutzamt vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Durch einen Sachverständigen sind eine Kartierung (Erfassung und Dokumentation) durchzuführen und ein geeigneter ökologischer Ausgleich (künstliche Nist- oder Quartiershilfen) festzulegen.
  3. Der Zugriff auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten darf nur durch eine fachkundige Person erfolgen und erst durchgeführt werden, wenn die zuständige bezirkliche Naturschutzbehörde den Zugriff nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt oder Einschränkungen verfügt.
  4. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen muss durch den beauftragten Sachverständigen bestätigt und der bezirklichen Naturschutzbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Baumaßnahmen nachgewiesen werden.

Ausführliche Informationen, den Verordnungstext sowie eine Liste von geeigneten Sachverständigen finden Sie auch auf der Internetseite der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung.

Die erforderlichen Anzeigen, Unterlagen und Nachweise übersenden Sie bitte an das

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Umwelt- und Naturschutzamt
10820 Berlin

Wichtige Hinweise

Die vereinfachte Verfahrensweise nach der Gebäudebrüterverordnung (ArtSchAusnV BE) gilt nur für die darin aufgeführten Maßnahmen (Sanierung von Gebäuden). Für sonstige Vorhaben, z.B. Neubauvorhaben, Dacharbeiten oder Dachgeschossausbauten bzw. Abriss, die zu einer Beseitigung von Nist- und Lebensstätten führen, ist eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen (siehe Link im oberen Abschnitt).

Rechtsgrundlagen

  • Merkblatt Artenschutz an Gebäuden

    PDF-Dokument (294.9 kB) - Stand: Februar 2024
    Dokument: Umwelt- und Naturschutzamt Tempelhof-Schöneberg

  • Formular Anzeige gemäß § 2 ArtSchAusnV BE

    PDF-Dokument (71.6 kB)
    Dokument: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt