Diese Vorschrift dient dem allgemeinen Schutz aller wild lebenden Tiere und Pflanzen. Hiernach ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Ausnahmen von dem Verbot ergeben sich nur für geringfügigen Gehölzaufwuchs im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für behördlich angeordnete Maßnahmen, für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
Das saisonale Beseitigungsverbot gilt für alle Fäll- und Schnittmaßnahmen von Bäumen und Sträuchern ungeachtet dessen, ob diese nach der Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO) geschützt sind oder nicht.
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sofern keine der genannten Legalausnahmen vorliegt, kann das Umwelt- und Naturschutzamt nach Maßgabe des § 67 BNatSchG auf Antrag und im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG erteilen. Voraussetzung ist, dass eine unzumutbare Belastung glaubhaft nachgewiesen wird und eine vorzeitige Beseitigung der Vegetation mit den Belangen von Naturschutz- und Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Hierzu ist vorher schriftlich bei den oben genannten Ansprechpersonen ein gebührenpflichtiger Antrag zu stellen (siehe unten auf dieser Seite).
Wer gegen die zuvor benannten Verbotstatbestände (siehe auch § 69 Abs. 2 BNatSchG) verstößt, kann gemäß § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.