Artenschutzbelange bei Baumpflege, Baumfällung und der Beseitigung von Vegetation

Bei Maßnahmen an Bäumen können geschützte Lebensräume von Tieren betroffen sein, die im Rahmen von ordnungsgemäßen Baumarbeiten beschädigt oder zerstört werden können.
Somit können die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausgelöst werden.

Die folgenden Informationen stellen wir Ihnen am Ende des Artikels auch als PDF zum Download zur Verfügung.

Ansprechpersonen

Name Telefonnummer E-Mail Zuständigkeitsbereich
Frau Broszio (030) 90277-8174 Nina.Broszio@ba-ts.berlin.de Lichtenrade, Mariendorf
Herr Schult (030) 90277-7256 Felix.Schult@ba-ts.berlin.de Tempelhof, Schöneberg, Friedenau
Frau Habelt (030) 90277-7028 Christina.Habelt@ba-ts.berlin.de Marienfelde

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Bäume als Lebensraum

Alle Bäume können unabhängig von Art, Alter, Standort und Vitalität von besonders und von streng geschützten Arten besiedelt sein. Überdurchschnittlich häufig unter die Artenschutzgebote fallen Altbäume und Bäume mit Höhlungen. Bei Auftreten von mindestens einem der folgenden Merkmale liegt häufig eine Besiedlung mit besonders und streng geschützten Arten vor:

  • Bäume mit Höhlungen (hohl oder mulm-gefüllt), unabhängig von Größe, Anzahl, Form und Lage der Öffnungen,
  • Bäume mit Rissen, Spalten, loser Borke, stärkerem Totholz, Morschungen und/oder Insektenbohrlöchern,
  • Altbäume, Obstbäume und Weißdorn mit einem Durchmesser in Brusthöhe (BHD) von mehr als 30 cm, weitere Laubbäume mit einem BHD von mehr als 40 cm, auch wenn vom Boden aus keine Höhlungen usw. erkennbar sind,
  • Bäume mit Nestern von Freibrütern und Eichhörnchenkobel.

Eine große Anzahl der Lebensstätten z.B. Höhlungen, Krähen- und Greifvogelnester, Eichhörnchenkobel werden mehrfach, aber nicht ständig genutzt. Auch Folgenutzungen durch dieselbe oder eine andere Art und die Nutzung als Wechselquartier sind möglich.

Diese Lebensstätten sind oft nur im unbelaubten Zustand erkennbar.

Beachtung der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG

Die in Bäumen lebenden Fledermausarten, Vögel und einige Käferarten genießen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG einen besonderen Schutz. Es handelt sich hierbei um besonders geschützte und streng geschützte Arten. Für diese Arten gelten folgende Verbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG:

  1. Tötung und Verletzung von Individuen,
  2. erhebliche Störung zu bestimmten sensiblen Zeiten (vor allem während der Brutzeit, der Jungenaufzucht, Wanderungszeit und der Überwinterung),
  3. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Die Lebensstätten sind ganzjährig dauerhaft geschützt. Auch wenn keine Tiere anwesend sind, ist das Beschädigen oder Entfernen dieser Lebensstätten verboten. In Ausnahmefällen kann eine Befreiung hiervon erteilt werden. Diese muss vorher schriftlich bei den oben genannten Ansprechpersonen beantragt werden.

Beachtung der Schutzzeiten nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG

Diese Vorschrift dient dem allgemeinen Schutz aller wild lebenden Tiere und Pflanzen. Hiernach ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Ausnahmen von dem Verbot ergeben sich nur für geringfügigen Gehölzaufwuchs im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für behördlich angeordnete Maßnahmen, für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Das saisonale Beseitigungsverbot gilt für alle Fäll- und Schnittmaßnahmen von Bäumen und Sträuchern ungeachtet dessen, ob diese nach der Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO) geschützt sind oder nicht.
Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Sofern keine der genannten Legalausnahmen vorliegt, kann das Umwelt- und Naturschutzamt nach Maßgabe des § 67 BNatSchG auf Antrag und im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 39 BNatSchG erteilen. Voraussetzung ist, dass eine unzumutbare Belastung glaubhaft nachgewiesen wird und eine vorzeitige Beseitigung der Vegetation mit den Belangen von Naturschutz- und Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Hierzu ist vorher schriftlich bei den oben genannten Ansprechpersonen ein gebührenpflichtiger Antrag zu stellen (siehe unten auf dieser Seite).

Wer gegen die zuvor benannten Verbotstatbestände (siehe auch § 69 Abs. 2 BNatSchG) verstößt, kann gemäß § 69 Abs. 7 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Wichtige Hinweise

Es ist sinnvoll, bereits vor Beginn von Baumpflegemaßnahmen und Baumfällungen den Bestand sorgfältig zu überprüfen und hierzu ggf. einen Sachverständigen zu beauftragen, der feststellt, ob bewohnte Niststätten oder Fledermausquartiere vorhanden sind. Werden Maßnahmen durchgeführt und sind bewohnte Lebensstätten vorhanden, die dadurch Schaden nehmen könnten, müssen die Arbeiten an dieser Stelle solange ausgesetzt werden, bis z. B. das Brutgeschehen oder die Nutzung als Wochenstuben-, Sommer- oder Winterquartier beendet ist.

Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG

Ein Antrag auf Befreiung ist in Ausnahmefällen möglich. Dazu muss nachgewiesen werden, dass
  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Die erforderlichen Anzeigen, Unterlagen und Nachweise übersenden Sie bitte an das

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Umwelt- und Naturschutzamt
10820 Berlin

  • Hinweise zur Erstellung Befreiungsantrag gemäß § 67 BNatSchG

    PDF-Dokument (163.5 kB) - Stand: März 2024
    Dokument: Umwelt- und Naturschutzamt Tempelhof-Schöneberg

Rechtsgrundlagen

  • Merkblatt Artenschutz an Gehölzen

    PDF-Dokument (133.1 kB) - Stand: Februar 2024