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Eine Straße, ein Weg oder ein Platz erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung. Gleiches gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Die Widmung kann unter Einschränkungen vorgenommen werden (z. B. nur für den Fußgänger- und / oder Radfahrerverkehr) beziehungsweise bei Grünanlagen mit Zweckbestimmung / Nutzungsart (z. B. Kinderspielplatz).
Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.
Durch die Widmung wird der Gemeingebrauch (Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit insbesondere zu Verkehrszwecken) eröffnet, sowie der Anliegergebrauch (Nutzungsrechte als Anlieger). Sonstige Nutzungen (Sondernutzungen), z. B. Baustelleneinrichtungen, Herausstellen von Tischen und Stühlen, bedürfen der vorherigen Genehmigung.
Ferner wird die Straße in das Straßenreinigungsverzeichnis eingetragen und in eine Reinigungsklasse eingeteilt. Hieraus ergibt sich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Reinigung und zum Winterdienst durch den Anlieger bzw. die Berliner Stadtreinigung.