Ausnahmegenehmigungen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die
Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere
Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.
Für Veranstaltungen und Maßnahmen in Grünanlagen und auf Spielplätzen, die hierüber hinausgehen, wie z. B. Gerüststellungen für Fassadenarbeiten, Befahren mit Kraftfahrzeugen, Filmarbeiten, öffentliche Sportveranstaltungen oder Feste, kann ein formloser Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) gestellt werden.
Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarkeit Ihres Vorhabens mit den Regelungen des Grünanlagengesetzes sowie die rechtzeitige Antragstellung, das heißt in der Regel mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages sind Angaben zum gewünschten
Veranstaltungsort, -zeitraum (inklusive Uhrzeit) sowie eine Beschreibung des Vorhabens unter Angabe der geplanten Aufbauten und natürlich Name und Anschrift des Verantwortlichen unbedingt erforderlich. Zudem sollte eine entsprechende Lageskizze eingereicht werden.
Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer bzw. das Grillen in Grünanlagen und auf Spielplätzen ist grundsätzlich nicht gestattet und wird auch auf Antrag nicht genehmigt.
Die Bearbeitung Ihres Antrages ist grundsätzlich verwaltungsgebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 gemäß Tarifstelle 6000.
Gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen können bei Vorliegen eines
entsprechenden Freistellungsbescheides vom zuständigen Finanzamt von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr befreit sein.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.
Hinweis:
Sofern sich die betroffene öffentliche Grün- und Erholungsanlage innerhalb eines Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebietes befindet, benötigen Sie zusätzlich die Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Für die Nutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen können Nutzungsentgelte erhoben werden.