Genauso wie die Zurückstellung gem. § 15 BauGB dient die Veränderungssperre der Sicherung kommunaler Bebauungsplanverfahren. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass die Veränderungssperre nicht von der Genehmigungsbehörde als Verwaltungsakt erlassen wird, sondern als Satzung (in Berlin: Rechtsverordnung) durch die parlamentarischen Gremien der Gemeinde (in den Berliner Stadtbezirken) beschlossen werden muss. Die Veränderungssperre ist anders als die Zurückstellung nicht das erste „Feuerwehrinstrument“ bei planungsgefährdenden Bauvorhaben, sondern wirkt umfassender. Dies gilt hinsichtlich zeitlicher und inhaltlicher Aspekte.
Anders als die Zurückstellung wirkt die Veränderungssperre nicht nur 12 Monate gegen einen konkreten Bauantrag, sondern kann auch ohne einen der Planung konkret entgegenstehenden Bauantrag erlassen werden. Ein abstrakt vorhandenes Sicherungsbedürfniss reicht aus, wenn eine Gefährdung der Planungsziele beispielsweise durch informelle Anfragen in der Baubehörde oder Ankündigen auf dem Immobilienmarkt bereits zu befürchten ist. Ist das Bebauungsplanverfahren nach dem Ablauf von zwei Jahren noch nicht abgeschlossen, kann die Veränderungssperre nochmals um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bei der Laufzeit der Veränderungssperre ist zu beachten, dass der Zeitraum einer etwaigen Zurückstellung auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen ist.