Mit dem Instrument der Zurückstellung soll ein im Aufstellungsverfahren befindlicher Bebauuungsplan vor solchen Bauvorhaben oder Nutzungen geschützt werden, die nach dem geltenden Planungsrecht noch zulässig wären, aber den zukünftigen Festsetzungen widersprechen würde. Die Zurückstellung richtet sich direkt gegen einen konkreten Bauantrag und soll den Zeitraum überbrücken, bis eine sog. Veränderungssperre erlassen wurde. Die Zurückstellung eines Baugesuches wirkt längstens 12 Monate. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Gemeinde für den Bebauungsplan eine Veränderungssperre erlassen haben, um die Planungsziele zu schützen. Anderenfalls muss der Bauantrag genehmigt werden.
Voraussetzung für die Zurückstellung eines Bauantrages ist, dass überhaupt ein Bebauungsplan aufgestellt wurde und insgesamt ein Sicherungserforderniss vorliegt. Dazu muss die städtebauliche Planung schon hinreichend konkretisiert sein und die Zulassung des Bauantrages die Planung wesentlich erschweren. Dieses ist aber z. B. schon dann der Fall, wenn die planende Gemeinde Aussagen zur zukünftigen Nutzung getroffen hat, – also eine grobe Planungskonzeption vorliegt – und der Bauantrag diesem Konzept widerspricht.
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Zurückstellung, § 15 Baugesetzbuch (BauGB)
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