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Zurückstellung, § 15 Baugesetzbuch (BauGB)

Baugesetzbuch

Baugesetzbuch

Mit dem Instrument der Zurückstellung soll ein im Aufstellungsverfahren befindlicher Bebauuungsplan vor solchen Bauvorhaben oder Nutzungen geschützt werden, die nach dem geltenden Planungsrecht noch zulässig wären, aber den zukünftigen Festsetzungen widersprechen würde. Die Zurückstellung richtet sich direkt gegen einen konkreten Bauantrag und soll den Zeitraum überbrücken, bis eine sog. Veränderungssperre erlassen wurde. Die Zurückstellung eines Baugesuches wirkt längstens 12 Monate. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Gemeinde für den Bebauungsplan eine Veränderungssperre erlassen haben, um die Planungsziele zu schützen. Anderenfalls muss der Bauantrag genehmigt werden.
Voraussetzung für die Zurückstellung eines Bauantrages ist, dass überhaupt ein Bebauungsplan aufgestellt wurde und insgesamt ein Sicherungserforderniss vorliegt. Dazu muss die städtebauliche Planung schon hinreichend konkretisiert sein und die Zulassung des Bauantrages die Planung wesentlich erschweren. Dieses ist aber z. B. schon dann der Fall, wenn die planende Gemeinde Aussagen zur zukünftigen Nutzung getroffen hat, – also eine grobe Planungskonzeption vorliegt – und der Bauantrag diesem Konzept widerspricht.

Beispiel:

Die Gemeinde hat für mehrere unbebaute Grundstücke einen Bebauungsplan aufgestellt. Sie möchte dort aufgrund des Allgemeinwohlbedarfs eine öffentliche Grünfläche mit einem Kinderspielplatz herstellen. Nach den bisherigen planungsrechtlichen Vorgaben ist die Fläche jedoch als Wohnbaufläche ausgewiesen, aber von den Eigentümern nie in Anspruch genommen worden. Nunmehr wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes bei dem zuständigen Bauamt eingereicht. / Der Bauantrag widerspricht offenkundig den Planungszielen der Gemeinde. Da der Bauantrag innerhalb einer sehr kurzen Frist auf der Basis des geltenden Planungsrechts positiv zu bescheiden wäre und der Zeitraum nicht für den Erlass einer Veränderungssperre ausreicht, macht die Genehmigungsbehörde unmittelbar von dem Recht der Zurückstellung gebrauch und untersagt den Bauantrag vorläufig. / Wenn absehbar ist, dass der Bebauungsplan nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Zurückstellungsdatum festgesetzt werden kann, muss die Gemeinde unverzüglich mit den Arbeiten zum Erlass einer länger wirkenden Veränderungssperre beginnen. Nach deren Inkrafttreten kann der Bauantrag endgültig abgelehnt werden.