Ein Genehmigungsfreistellungsverfahren wird für alle Vorhaben durchgeführt, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und keinen Sonderbau i. S des § 2 Abs. 4 Bau O Bln darstellen. Als qualifizierten Bebauungsplan bezeichnet man solche Pläne, die mit der Art der baulichen Nutzung , dem Maß der baulichen Nutzung , der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Erschließung über bestimmte Mindestfestsetzungen verfügen müssen.
Sofern das Gebäude oder die bauliche Anlage nur mit einer Abweichung vom geltenden Bebauungsplan realisiert werden kann, müssen durch den Bauherrn die entsprechenden Ausnahmen und Befreiungen gem. § 31 BauGB beantragt werden.
Wie der Name bereits sagt, wird im Genehmigungsfreistellungsverfahren kein klassisches Baugenehmigungsverfahren mehr durchgeführt.
Die erforderlichen Bauvorlagen werden bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingereicht. Dort findet im Grundsatz keine inhaltliche, sondern nur noch eine Vollständigkeitsprüfung statt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass der Bauherr für die Einhaltung aller öffentlichen rechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich ist und für etwaige Fehler und Unterlassungen selber haftet. Im Gegensatz zu Verfahren, die auf der Grundlage früherer Fassungen durchgeführt wurden, kann sich der Bauherr nicht mehr auf die Prüfungen der Baubehörde berufen und auf etwaige bestandsschützende Baugenehmigungen verweisen.
Nach einer Frist von einem Monat darf dann mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Beginn des Bauvorhabens ist jedoch,
dass zuvor die Genehmigungsbehörde keine vorläufige Untersagung gem. § 15 BauGB ausspricht und nicht die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erklärt.
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