Ähnlich der Art der baulichen Nutzung stellt das Maß der baulichen Nutzung den Oberbegriff für die unterschiedlichen städtebaulichen Parameter dar, wie hoch, wie dicht und mit welcher Intensität Flächen bebaut und versiegelt werden dürfen. Rechtssystematisch der Nutzungsart folgend, wird die Zulässigkeit von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in § 9 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) definiert und in §§ 16 – 21 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) konkretisiert. Zum Maß der baulichen Nutzung zählen die Grundflächenzahl (GRZ), die Grundfläche , Geschossflächenzahl (GFZ), die Geschossfläche , die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlage . Das Maß der baulichen Nutzung ist damit ein ganz wesentliches Element, das äußere Erscheinungsbild der Städte zu bestimmen und hat einen bedeutenden Einfluss darauf, in welchem Umfang bestimmte Infrastruktureinrichtungen in den Kommunen vorgehalten werden müssen. Denn je dichter ein Stadtquartier bebaut werden kann, je höher ist im Regelfall die Einwohner- oder Nutzerdichte, womit auch die Anforderungen an die Infrastrukturausstattung wachsen.
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