Mit der Grundflächenzahl (GRZ) wird festgelegt, mit welcher Intensität der Boden eines Baugrundstückes versiegelt bzw. überbaut werden darf. Die GRZ dient somit der Definition einer Mindestfreifläche und hat deshalb eine hohe ökologische Bedeutung. Die GRZ wird als „relativer Wert“ in Form einer Dezimalzahl angegeben. Eine GRZ von 0,2 als typischer Wert für ein „locker“ bebautes Wohnviertel mit hohem Grünanteil bedeutet, dass 20% der Grundstücksfläche überbaut/versiegelt werden können. Eine GRZ von 0,4 entsprechend einem Überbauungs- und Versiegelungsgrad von 40% usw. Die höchste erzielbare GRZ entspricht insoweit einem Wert von 1,0 und würde eine vollständige Versiegelung des Grundstückes darstellen. Da die GRZ ein „relativer“ bzw. prozentualer Wert ist, ergibt sich die tatsächlich realisierbare Versiegelungsfläche immer erst aus der konkreten Grundstücksgröße, die mit der GRZ multipliziert wird. Ist beispielsweise eine GRZ von 0,2 festgesetzt und besitzt das Grundstück eine Größe von 500m², dürften 100m² des Grundstücks versiegelt werden (500m² x 0,2 = 100m²).
Die Grundfläche (GR) ist im Gegensatz zur GRZ kein relativer Wert, der erst aus der konkreten Grundstücksgröße zu errechnen ist und wird in m² angegeben. Sie ist ein sog. absoluter Wert, der unabhängig von der Grundstücksgröße als Höchstmaß der Versiegelung für ein Grundstück gilt.
Die GR kann dabei z. B. für einzelne Gebäude in der Weise festgesetzt werden, dass keine bauliche Anlage eine GR von 150m² überschreiten darf. Die Festsetzung der GR kann damit als Instrument eingesetzt werden um ein bestimmtes Ortsbild zu sichern und bei großen Grundstücken das Entstehen ortsbildschädigender großer Baukörper unterbinden.
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