Sachverhalt:
Das Bezirksamt hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es eine Verkehrsberuhigung im Waldseeviertel in Verbindung mit einer Förderung des Rad- und Fußverkehrs im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten anstrebe. In diesem Zusammenhang stehe das hausinterne Rechtsamt beratend zur Seite. Das interne Rechtsgutachten zur Erprobung von Modalfiltern im Waldseeviertel (Drucksache DRS 2487/XX) ist jedoch massiv in die Kritik geraten, gerade auch von Seiten der Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen, nicht zuletzt deswegen, weil es das Berliner Mobilitätsgesetz gänzlich missachtete.
Auf die Frage, ob nach Ansicht des Senats das Berliner Mobilitätsgesetz zur Förderung des Radverkehrs im Waldseeviertel anzuwenden sei , antwortete der Senat: „Bei dem Berliner Mobilitätsgesetz (MobG BE) handelt es sich um ein Gesetz, das selbstverständlich anzuwenden ist. Dies gilt grundsätzlich ebenfalls für den § 44 Absatz 2 des MobG BE.“ (Frage 5 in https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-27857.pdf)
§ 44 Absatz 2 des MobG BE besagt: „Fahrradstraßen und Nebenstraßen sollen so gestaltet werden, dass motorisierter Individualverkehr, außer Ziel- und Quellverkehr, im jeweiligen Straßenabschnitt unterbleibt.“
Mittlerweile muss sich das Bezirksamt zweifelsohne ausgiebig mit der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von Modalfiltern im Waldseeviertel befasst haben. Denn die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90 / Die Grünen forderten das Bezirksamt vor der Kommunalwahl unmissverständlich und dringlich dazu auf, Modalfilter im Waldseeviertel zu erproben: https://www.linksfraktion-reinickendorf.de/meldungen/detail/cdu-stadtraetin-missachtet-bvv-beschluss-fuer-verkehrsberuhigung-im-waldseeviertel/ .
Frage an das Bezirksamt:
Ist es nach Ansicht des Bezirksamts rechtlich möglich, Modalfilter im Waldseeviertel aufzustellen, die den motorisierten Durchgangsverkehr wirksam unterbinden?
Verschoben auf Bitten des Fragestellers