Anlagenüberwachung

Hängeregister

Das Umweltinformationsgesetz in Kombination mit dem Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, Maßnahmen zur Unterstützung des freien Zugangs zu Umweltinformationen zu ergreifen und eine aktive Informationsverbreitung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten zu gewährleisten.

Im Bereich des Umweltschutzes zählen dazu unter anderem folgende Informationen:

Gesetze / Vorschriften

Lagerung oder Verwendung von wassergefährdenden Stoffen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt die technischen Anforderungen an diese Anlagen und notwendige Prüfungen.
Sind einmalige oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben (Auskunft hierzu erteilt i.d.R. der mit der Aufstellung oder Wartung beauftragte Fachbetrieb), ist durch den Betreiber unaufgefordert und rechtzeitig ein Sachverständiger nach § 53 AwSV zu beauftragen. Dieser teilt das Ergebnis der Prüfung dem Umwelt- und Naturschutzamt mit.

In Reinickendorf sind bekannt:

  • ca. 11.800 einmalig prüfpflichtige Anlagen, die außer ggf. zur Mangelabstellung im Regelfall nicht weiter überwacht werden
  • ca. 4.200 alle 5 Jahre wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
  • ca. 100 alle 2,5 Jahre wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
  • ca. 20 alle 10 Jahre wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

Gesetze / Vorschriften

Formulare / Broschüren / Merkblätter

  • Liste von in Berlin niedergelassenen Sachverständigen

    PDF-Dokument (162.9 kB)
    Dokument: Bezirksamt Reinickendorf

  • Liste der bundesweit zugelassenen Sachverständigenorganisationen

    PDF-Dokument
    Dokument: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)

  • Hinweise für Betreiber von Heizöltanks

    PDF-Dokument (131.9 kB)
    Dokument: Bezirksamt Reinickendorf

Abwassereinleitung in die Schmutzwasserkanalisation

Der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage (z.B. Öl-, Fett- oder Amalgamabscheider) muss dem Umwelt- und Naturschutzamt in jedem Fall angezeigt werden.
Die Einleitung von Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation darf in bestimmten Fällen erst nach Erteilung einer zumeist zeitlich befristeten Genehmigung erfolgen, in der u.a. Grenzwerte und die Häufigkeit der Überwachung einer Einleitung festgelegt werden können.
Die Indirekteinleiterverordnung (IndV), die Abwasserverordnung (AbwV) und das Berliner Wassergesetz (BWG) regeln Anforderungen an zulässige Einleitwerte in die Kanalisation, die eingesetzten Anlagen und die notwendigen Prüfungen.

In Reinickendorf werden etwa 650 Abwasserbehandlungsanlagen, 300 unterirdische Abwasserleitungen und 50 Einleitungen an 475 Standorten regelmäßig überwacht.

Die Prüfung der Anlagen oder Überwachung der Einleitwerte ist durch den Betreiber unaufgefordert und rechtzeitig zu veranlassen. Das Ergebnis ist dem Umwelt- und Naturschutzamt umgehend mitzuteilen.

Gesetze / Vorschriften

Flüssigkeit, die mit einer Pipette in mehrere Reagenzgläser gefüllt wird

Verwendung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (LHKW)

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) regelt die Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (LHKW) und anderen flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in bestimmten Anlagen.
Der Anwendungsbereich umfasst die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen mit diesen chemischen Verbindungen umgegangen wird. Dazu zählen unter anderem Oberflächenbehandlungsanlagen oder chemische Reinigungen. Die Verordnung legt spezifische Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen fest, um die Freisetzung der eingesetzten organischen Lösemittel zu begrenzen.
Auch hinsichtlich der Überwachung von Anlagen gibt die 2. BImSchV genaue Anforderungen vor.

Mit der notwendigen Prüfung der Anlagen ist durch den Betreiber unaufgefordert und rechtzeitig eine nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle zu beauftragen. Das Ergebnis ist dem Umwelt- und Naturschutzamt umgehend mitzuteilen. Die Prüfung ist nach jeweils höchstens 12 Monaten zu wiederholen.

In Reinickendorf sind 7 überwachungspflichtige Maschinen bekannt.

Standort letzte Prüfung Ergebnis der Prüfung Tätigkeit
Auguste-Victoria-Allee 9-10
13403 Berlin
2023 keine Grenzwertüberschreitung Chemische Reinigung
Gorkistr. 47
13509 Berlin
2023 keine Grenzwertüberschreitung Chemische Reinigung
Lengeder Straße 29/35
13407 Berlin
2024 keine Grenzwertüberschreitung Metallentfettung
Nordlichtstr. 41
13409 Berlin
2023 keine Grenzwertüberschreitung Chemische Reinigung
Wilhelmsruher Damm 148
13439 Berlin
2023 keine Grenzwertüberschreitung Chemische Reinigung

Gesetze / Vorschriften

Registrierte Feuerungsanlagen

Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV) regelt mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in Deutschland. Sie enthält unter anderem Emissionsgrenzwerte, Messintervalle sowie Pflichten zur Dokumentation und Meldung. Außerdem müssen Betreiber ihre Anlagen im Anlagenregister der zuständigen Überwachungsbehörde registrieren.
Gemäß § 36 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register über jede zu registrierende Feuerungsanlage zu führen, in welches Informationen wie beispielsweise zur Art der Anlage, zum verwendeten Brennstoffs und zum Inbetriebnahmejahr hinterlegt werden.

In Reinickendorf sind 4 Feuerungsanlagen registriert, die unter die Voraussetzungen der 44. BImSchV fallen.

Betreiber: Berliner Wasserbetriebe

Geschäftssitz: Neue Jüdenstraße 1, 10179 Berlin
Standort der Anlagen: Bernauer Straße 140, 13507 Berlin

Art der Anlage Art des verwendeten Brennstoffs Inbetriebnahme Zahl der Betriebsstunden Feuerungswärmeleistung
Dieselmotoranlage Diesel 2006 < 300 h 1,2 MW
Dieselmotoranlage Diesel 2006 < 300 h 1,2 MW

Betreiber: Vivantes Netzwerk

Geschäftssitz: Aroser Allee 72/76, 13407 Berlin
Standort der Anlagen: Am Nordgraben 2, 13509 Berlin

Art der Anlage Art des verwendeten Brennstoffs Inbetriebnahme Zahl der Betriebsstunden Feuerungswärmeleistung
Dieselmotoranlage Diesel 2017 < 300 h 1,3 MW
Dieselmotoranlage Diesel 2017 < 300 h 1,3 MW

Gesetze / Vorschriften