Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) regelt die Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (LHKW) und anderen flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in bestimmten Anlagen.
Der Anwendungsbereich umfasst die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen mit diesen chemischen Verbindungen umgegangen wird. Dazu zählen unter anderem Oberflächenbehandlungsanlagen oder chemische Reinigungen. Die Verordnung legt spezifische Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen fest, um die Freisetzung der eingesetzten organischen Lösemittel zu begrenzen.
Auch hinsichtlich der Überwachung von Anlagen gibt die 2. BImSchV genaue Anforderungen vor.
Mit der notwendigen Prüfung der Anlagen ist durch den Betreiber unaufgefordert und rechtzeitig eine nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle zu beauftragen. Das Ergebnis ist dem Umwelt- und Naturschutzamt umgehend mitzuteilen. Die Prüfung ist nach jeweils höchstens 12 Monaten zu wiederholen.
In Reinickendorf sind 7 überwachungspflichtige Maschinen bekannt.
Standort
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letzte Prüfung
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Ergebnis der Prüfung
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Tätigkeit
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Auguste-Victoria-Allee 9-10
13403 Berlin
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2023
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keine Grenzwertüberschreitung
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Chemische Reinigung
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Gorkistr. 47
13509 Berlin
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2023
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keine Grenzwertüberschreitung
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Chemische Reinigung
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Lengeder Straße 29/35
13407 Berlin
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2024
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keine Grenzwertüberschreitung
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Metallentfettung
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Nordlichtstr. 41
13409 Berlin
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2023
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keine Grenzwertüberschreitung
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Chemische Reinigung
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Wilhelmsruher Damm 148
13439 Berlin
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2023
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keine Grenzwertüberschreitung
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Chemische Reinigung
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