Bau und Betrieb von Fettabscheidern

Fettabscheider

Überfüllter Fettabscheider

Worum geht es?

Gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung der Berliner Wasserbetriebe (AWS) haben Grundstückseigentümer bzw. die Vertragspartner, bei denen fetthaltige Abwässer anfallen, Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen und zu betreiben.

Der Einbau- und der Betrieb dieser Fettabscheider ist gemäß § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) genehmigungspflichtig, da es sich um eine Abwasserbehandlungsanlage handelt. Die Anzeige unter Bezug auf eine Bauartzulassung ist seit dem 10.04.2020 nicht mehr ausreichend.

Wichtiger Hinweis!
Informieren Sie sich bitte vor dem Kauf bzw. Einbau einer Fettabscheideranlage bei Ihrem örtlichen Umwelt- und Naturschutzamt, ob diese für den vorgesehenen Anwendungsbereich geeignet ist.
Mobile Fettabscheider sind nur für den Anschluss an einer beweglichen gewerblichen Spülmaschine vorgesehen (auf Märkten, Straßenfesten etc.). Stationär eingesetzt können sie die anfallende Menge fetthaltigen Abwassers nicht ordnungsgemäß behandeln.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das zuständige Umwelt- und Naturschutzamt.

Vor der Errichtung und Inbetriebnahme eines Fettabscheiders sind folgende Maßnahmen gemäß des Berliner Wassergesetzes und der DIN 4040-100 durchzuführen:
  • Antrag auf Genehmigung vor Errichtung beim für den Standort zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt stellen.
  • Genehmigung durch das zuständige Umwelt- und Naturschutzamt
  • Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Genehmigungsauflagen
  • Durchführung einer Generalinspektion vor Inbetriebnahme durch einen Fachkundigen 1). Dieser erstellt einen entsprechenden Generalinspektionsbericht auf Basis des amtlichen Vordrucks, den der Betreiber dann an das Umwelt- und Naturschutzamt übersendet.
  • Bei einem unterirdischen Fettabscheider sind als Bestandteil der Generalinspektion vor Inbetriebnahme alle Bauteile zwischen Anfallstelle bis zum Fettabscheiderablauf einer Dichtheits- und Funktionsprüfung durch einen Fachkundigen 1) zu unterziehen.
Beim laufenden Betrieb des Abscheiders sind folgende Arbeiten/Maßnahmen erforderlich
  • Regelmäßige Reinigung des Abscheiders, dabei sind der Schlammfang und der Abscheider mindestens einmal im Monat, vorzugsweise zweiwöchentlich vollständig zu entleeren und zu reinigen.
  • Die Fettabscheideranlage ist jährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen zu warten. Die Feststellungen und durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen und zu bewerten.
  • Ein Betriebstagebuch ist zu führen, in dem die jeweiligen Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel zu dokumentieren sind. Dieses Betriebstagebuch ist bei Kontrollen vorzulegen.
  • Ein Betreiberwechsel ist dem zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt zu melden. Bitte nutzen Sie hierfür das Anzeigeformuar .
Wiederkehrend alle 5 Jahre
  • In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren ist die Fettabscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen 1) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen.
  • Über die durchgeführte Überprüfung ist durch den Fachkundigen 1) ein Prüfbericht auf Basis des amtlichen Vordrucks und unter Angabe eventueller Mängel zu erstellen. Dieser Bericht ist dann unaufgefordert an das zuständige Umweltamt zu übersenden.
Wiederkehrend alle 20 Jahre
  • Die unterirdischen Zulaufleitungen zwischen Anfallstelle und Einlauf der Fettabscheideranlage/ Zulauf Probenahmeschacht (einschließlich der Einläufe und Sammelrinnen) sind gemäß den Bestimmungen der DIN 1986 Teil 30 bzw. DIN EN 1610 wiederkehrend spätestens alle zwanzig Jahre durch einen Fachkundigen 1) auf Dichtheit zu prüfen.

1) Fachkundige gemäß DIN 4040-100
Eine Liste der in Berlin tätigen Fachkundigen können Sie hier herunterladen. Lassen Sie sich vor der Auftragerteilung die entsprechenden Nachweise vorlegen. Bitte nehmen Sie in Zweifelsfällen Kontakt mit dem zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt auf.

Formulare / Broschüren / Merkblätter

Gesetze / Vorschriften

  • Berliner Wassergesetz (BWG)

Weiterführende Informationen

  • Berliner Wasserbetriebe (BWB)