Behördliche Registrierung und Zulassung
Werden Unternehmer*innen auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten tätig, muss dies der zuständigen Veterinäraufsicht vor Aufnahme der Tätigkeit nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Registrierung angezeigt werden.
Für bestimmte Tätigkeiten bzw. Betriebe wird eine Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 benötigt, die gesondert beantragen werden muss. Hierzu zählen herstellende Unternehmen von Futtermitteln (sog. BARF-Futter), organischen Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln sowie Transporttätigkeiten zur Kremierung von toten Heimtieren.