In der Regel wird die Wohnungsaufsicht aufgrund Mieteranzeigen, aber auch von Amtswegen tätig. Aufgabe nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG Bln
Download pdf 0,3 MB) ist die Durchsetzung von notwendigen Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahmen, sofern der Verfügungsberechtigte (Eigentümer bzw. bevollmächtigter Hausverwalter) diese unterlassen oder nur unzureichend ausgeführt hat. Mängelbeseitigungsmaßnahmen werden beispielsweise erforderlich bei folgenden Mängeln:
- Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen sind defekt oder bieten keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse.
- Feuerstätten und Heizungen sind defekt bzw. ersatzlos entfernt worden.
- Sonstige Einrichtungen wie Toiletten, Bäder oder Duschen können nicht ordnungsgemäß benutzt werden.
- Ausfall der Versorgung der Wohnungen bzw. des Wohngebäudes mit Hausstrom, Gas, Wasser oder / und – während der Heizperiode – Fernwärme (01.10. bis 30.04. des darauf folgenden Jahres).
- Die Unterlassung des Einkaufs von Heizbrennstoff (z.B. Heizöl) mit der Folge des Ausfalls der Heizung in der Heizperiode (01.10. bis 30.04. des darauf folgenden Jahres).
Sofern der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt benötigen wir von Ihnen:
- Formlose Anzeige, ggf. telefonisch, mit kurzer Mängelbeschreibung
- Angabe des Grundstückseigentümers bzw. dessen Verwaltung.