Baumschutz auf privaten Grundstücken

alte Eiche

Baumschutz auf privaten Grundstücken

Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen werden in Berlin Laubbäume, die Nadelgehölzart Wald-Kiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel durch die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO)* vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), geschützt, wenn ihr Stamm in 1,30 m über dem Erdboden gemessen mindestens 80 cm Umfang aufweist. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.

Nicht geschützt sind Obstbäume mit Ausnahme der Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel, Bäume auf Dachgärten und in Pflanzcontainern und Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.

Das Beseitigen oder negative Verändern geschützter Bäume (z.B. das Abschneiden von Ästen oder Wurzeln oder die Störung des zu schützenden Wurzelbereiches insbesondere durch Aufgrabungen) ist genehmigungspflichtig. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind lediglich ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigter Äste, das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm , soweit dies insbesondere im Rahmen erforderlicher Dach- und Fassadenfreischnitte, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem Befahren oder Aufstellen von Feuerwehrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- und Arbeitsräumen erforderlich ist. Ebenso ist das fachgerechte Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm nicht verboten.

Baumfällanträge: Online-Formular

Von den Beseitigungs- und Veränderungsverboten der BaumSchVO können auf (formlosen) schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch das zuständige Umwelt- und Naturschutzamt Ausnahmen genehmigt werden, wenn die in der BaumSchVO benannten Ausnahmevoraussetzungen vorliegen.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig!
Für die Antragstellung können Sie auch das Online-Formular verwenden.

Bauherreninformation

Sind die genehmigungspflichtigen Maßnahmen erforderlich, um ein genehmigungsbedürftiges Bauvorhaben durchführen zu können, kann der Antrag direkt beim Umwelt- und Naturschutzamt oder gemeinsam mit den Bauantragsunterlagen beim zuständigen Bau- und Wohnungsaufsichtsamt eingereicht werden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Bauherreninformation
Hinweis: Genehmigungen für das Aufgraben im öffentlichen Straßenland für das Verlegen von Leitungen und Kabeln sind beim zuständigen Straßen- und Grünflächenamt zu beantragen.

Fällverbot während Vegetationsperiode (Sommerrodungsverbot)

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 39 Abs. 5 ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. (jährlich) abzuschneiden oder “auf den Stock” zu setzen.