Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über eigenverantwortlich zu beachtende, naturschutzrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Hoch- bzw. Tiefbaumaßnahmen sowie Hinweise zu den jeweils zuständigen Behörden im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin. Maßgebend sind die Bestimmungen folgender Gesetze bzw. Verordnungen:
Als Schutzzweck definiert diese Verordnung in § 1: Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wildlebender Tiere sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen wird der Baumbestand in Berlin als geschützter Landschaftsbestandteil nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.
§ 5 regelt den Ausnahmetatbestand, der beispielsweise im Falle von bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben von Belang ist. Im Regelfall ist mit dem Bauantrag der Antrag zur Fällung eines geschützten Baumes oder geschützter Bäume im Bereich des künftigen Baukörpers zu stellen.
Befinden sich bei Vorhaben nach §§ 64 und 65 Bauordnung Berlin (BauO Bln) im geplanten Bereich des Baukörpers geschützte Bäume nach BaumSchVO, greift der Baukörper oder die zur Errichtung erforderliche Baugrube in den Wurzelbereich geschützter Bäume ein oder stehen geschützte Bäume in unmittelbarer Nähe von Nebenanlagen, die im Zuge des Bauantrages mit genehmigt werden sollen, so ist ein Antrag nach § 5 BaumSchVO für Fällung, Kronenschnitt, Aufgrabung im Wurzelbereich und Wurzeltrennung mit dem Bauantrag beim Amt für Stadtplanung, Fachbereich Bauen und Wohnen einzureichen. Diese Ausnahmegenehmigungen nach § 5 BaumSchVO sind folglich Bestandteil der Baugenehmigung.
Die fachliche Bearbeitung eines Baumfällantrages erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde (Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz) als Zuarbeit an den Fachbereich Bauen und Wohnen des Amtes für Stadtplanung. Auf das mögliche Erfordernis von Ersatzpflanzung bzw. Zahlung einer Ausgleichsabgabe wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen
Für eine separate Erteilung einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde vor Einreichung eines Bauantrages mangelt es im Regelfall am dafür erforderlichen Ausnahmetatbestand.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vom 04. 02. 2016 (GVBL. S. 26) wurde der § 5 Abs. 3 BaumSchVO wie folgt neu gefasst und durch Abs. 4-6 ergänzt:
„(3) Die Genehmigung (zur Fällung eines Baumes) verliert ihre Gültigkeit, wenn die darin gestatteten Maßnahmen nicht innerhalb eines Jahres, im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens innerhalb von drei Jahren, durchgeführt worden sind.“
Folgende Absätze 4 bis 6 wurden angefügt:
„(4) Im Falle eines bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhabens entscheidet die Bauaufsichtsbehörde mit der Baugenehmigung zugleich auch über die Genehmigung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2.
Die Entscheidung ergeht nach den Vorschriften der Bauordnung für Berlin im Einvernehmen mit der für den Schutz des Baumbestandes zuständigen Stelle.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann die Genehmigung der Ausnahme gleichzeitig mit oder nach Einreichung des Bauantrags gesondert bei der für den Baumschutz zuständigen Behörde beantragt werden. In diesem Fall gilt die Zulässigkeit der Nutzung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als gegeben, wenn das Vorhaben mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs übereinstimmt; die Ausnahmegenehmigung ergeht durch die für den Baumschutz zuständige Stelle im Benehmen mit der für die Stadtplanung zuständigen Stelle.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.“
Bäume im Bereich verfahrens- und baugenehmigungsfrei gestellter (baulicher) Anlagen
Die nach §§ 62 und 63 BauO Bln. nicht baugenehmigungspflichtigen Vorhaben und Nebenanlagen auf Grundstücken, einschließlich geplanter Garagen, Zufahrten, Stellplätze, Leitungstrassen, Einzäunungen und ähnlicher Anlagen sind unter Beachtung des vorhandenen geschützten Baumbestandes verantwortungsbewusst zu planen. Hier sind auch vorhandene Straßenbäume außerhalb des Grundstückes zu berücksichtigen. Für Leitungstrassen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten sind bevorzugt baumfreie Bereiche zu wählen. Bei Einzäunungen sind wurzelschonende Bauweisen in Betracht zu ziehen. Ist dieses nicht möglich, ist der Antrag nach § 5 BaumSchVO für Fällung, Kronenschnitt, Aufgrabung im Wurzelbereich und/oder Wurzeltrennung einzureichen.
Es ist zu beachten, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, also auch die Ablehnung eines Antrages in Betracht kommt.
Baumschutz während der Baumaßnahmen
Während der Bauzeit müssen zu erhaltende Bäume entsprechend der einschlägigen Vorschriften vor Beeinträchtigungen geschützt werden (BaumSchVO, DIN 18920).
Das Schutzerfordernis bezieht sich auf den geschützten Wurzelbereich (Kronentraufe + 1,50 m), den Stamm und die Krone. Folgende Maßnahmen sind einzuplanen:
• Aufstellen von Bauzäunen im Kronentraufbereich verbleibender Bäume
• Freihalten des Wurzelbereiches von Aushub, Baumaterial, Verunreinigungen und Bodenverdichtung durch Baufahrzeuge, Baucontainer u.a.
• Fachgerechtes Abbohlen des Wurzelbereiches zur Vermeidung von Wurzelschäden und Bodenverdichtung, wenn sich aus techn. Gründen eine Befahrung nicht vermeiden lässt.
• Stammeinhausungen mit Holzverschalungen oder anderen geeigneten Materialien (Abpolstern des Stammes und Freihalten der Wurzelanläufe)
• Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist zum Schutz der Bäume im Absenkbereich (auch auf benachbarten Grundstücken) ein Fachgutachter baubegleitend einzubeziehen.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in Verbindung mit dem Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln)
In § 30 BNatschG sind besonders geschützte Lebensräume aufgeführt, die nicht ohne weiteres beseitigt oder beschädigt werden dürfen.
§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope
Wenn auf dem Grundstück nachfolgend beispielhaft genannte Biotope vorkommen, ist es verboten, diese insbesondere durch Nutzungsänderung (Bebauung) oder -intensivierung bzw. schädigenden Stoffeintrag zu zerstören bzw. erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen.
• natürliche bzw. naturnahe Gewässer und Uferbereiche fließender/stehender Gewässer einschließlich Röhrichte,
• Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen
Ausnahmen sind im gegebenen Fall bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Der § 44 BNatschG regelt Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Besonders geschützte (alle Vogelarten mit Ausnahme der Haustaube) und streng geschützte Arten, ihre Entwicklungsformen und Lebensräume (Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) dürfen gemäß § 44 Abs. 1 der Natur nicht entnommen, beschädigt bzw. zerstört werden.
Zusätzlich sind für streng geschützte Arten (z.B. alle Fledermausarten, Zauneidechse, Knoblauchkröte) und europäische Vogelarten (z.B. Uferschwalbe, Brachpieper, Habicht) Störungen durch Aufsuchen und ähnliches verboten.
Diese Vorschriften zielen auf den dauerhaften Schutz von Tieren während ihrer Brut- oder Aufzuchtphase und ganzjährig deren Brut- bzw. Wohnstätten, die in jedem Jahr erneut aufgesucht werden.
Beispiele:
Hecken mit besetzten Amselnestern, Mauer- und Fensternischen mit Turmfalkenhorst, Baumhöhlen, in denen Stare, Meisen oder Sperlinge brüten, Mauerseglernester im Dachkasten, Mehlschwalbennester an Fassaden, über Fenstern oder Balkonen, Hangplätze von Fledermäusen auf Dachböden, in Mauerritzen, hinter Fensterläden oder in Baumhöhlen, Hornissennester im Dachkasten, hinter Fassaden, in Baumhöhlen oder an anderen Plätzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann entsprechend § 67 BNatSchG eine Befreiung von diesen Verboten gewährt werden.
Im Falle von Bauvorhaben im Geltungsgereich von § 35 Baugesetzbuch (sogenannter Außenbereich) sind ggf. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt verbunden. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde ist hinsichtlich zügiger Klärung offener Fragen ratsam.