Das bedeutet, sind Grenzen neu zu bilden, fallen Grenzen weg, werden Grundstücke bebaut oder baulich verändert, so sind darüber Unterlagen (Gebäudevermessungsschrift bzw. Grenzvermessungsschrift) anzufertigen und zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen.
Grenz- und Gebäudevermessungen, dürfen nur von Vermessungsstellen nach § 2 VermGBln durchgeführt werden. Diese Aufgaben werden vorrangig von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) wahrgenommen.
Auf Antrag werden Angaben aus dem Liegenschaftskataster analog oder siehe Datenabgabe digital für jedermann zur Verfügung gestellt. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.
Wenn kein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht dürfen Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann zur Verfügung gestellt werden.
Die Abgabe von personenbezogenen Daten unterliegt dagegen datenschutzrechtlichen Einschränkungen. So werden Eigentümerangaben nur zur Verfügung gestellt, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Davon ausgenommen sind Vermessungsstellen nach § 2 VermGBln, Notare, Unternehmen der öffentlichen Versorgung (Energie, Wasser, Abwasser und Abfall) sowie Behörden, die diese Angaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn die Angaben von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften benötigt werden.
Rechtliche Grundlage für die Erfassung, Fortführung, Einsicht, Erteilung von Auszügen und Auskünften sowie für die Abgabe digitaler Angaben bzw. Abruf von Flurstücken ist das Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln).