Hinweise zur Einrichtung barrierefreier Geschäfte

Klingel an der Tür eines Geschäfts

Auf dieser Seite haben wir Hinweise zur Einrichtung barrierefreier Ladengeschäfte zusammengestellt. Grundlage hierfür sind die folgenden fünf Grundkriterien zur Erlangung des Signets “Berlin barrierefrei”:

Dargestellt werden einfache und kostengünstige Lösungsmöglichkeiten, die im Rahmen des Projektes “Barrierefreies Einkaufen in Friedrichshain-Kreuzberg” erarbeitet wurden. Damit werden auch „kleinen“ Gewerbetreibenden, die über kein umfangreiches Budget für große Umbaumaßnahmen verfügen, Möglichkeiten aufgezeigt, mit geringem finanziellem Aufwand Barrierefreiheit in ihren Geschäften herzustellen.

Mit einer zum Download verfügbaren Checkliste können Sie überprüfen, ob ihr Ladengeschäft bereits barrierefrei eingerichtet ist.

Grundkriterium 1: stufenloser Zugang (ggf. mit Rampe oder Lift)

Rampe für ein Ladengeschäft

Der stufenlose Zugang erfolgt möglichst über den Haupteingang, im Ausnahmefall über einen Nebeneingang, wobei anlegbare Rampen oder ein Treppenlift, der auch mit Elektrorollstuhl nutzbar sein muss, als Hilfsmittel akzeptiert werden.

Lösungsvorschlag

Für unser Testgeschäft ließen wir eine mobile Rampe bauen, die abends problemlos abgebaut werden kann.

Sie besteht aus Aluminium und ist robust verarbeitet. Die Rampe eignet sich sowohl für Elektrorollstühle, als auch für Menschen mit Kinderwagen. Mobile Rampen sind Hilfsmittel und sollten von einer helfenden Person betreut werden. Es bietet sich deshalb an, vor jedem Geschäft mit einer mobilen Rampe eine Klingel (mit Signet) zu installieren. So kann vom Ladeninhaber Hilfestellung (Türöffnung, Hochschieben) geleistet werden. Die Rampe in unserem Beispiel ist 90 cm breit und 90 cm lang. Der Höhenunterschied beträgt 18 cm. Die Anfertigung der Rampe kostete 300 Euro.

Wenn Ihr Geschäft für das Anbringen einer Rampe nicht geeignet sein sollte, dann ist eine Klingel an Ihrer Eingangstür (wie oben dargestellt) eine einfache Möglichkeit für mobilitätseingeschränkte Personen, auf sich aufmerksam zu machen. Sie können dann ggf. Hilfestellung leisten.

Grundkriterium 2: ausreichend breite Türen

Kinderwagen wird durch die ausreichend breite Tür eines Ladengschäftes geschoben

Für die Türbreite gilt bei Neubauten in der derzeit gültigen Fassung: 90 cm gemäß DIN 18024, Teil 2. Bei Umbauten und Anpassungen im Altbaubestand sind Kompromisslösungen möglich. Sie erlauben eine Mindestbreite von 80 cm.

Lösungsvorschlag

Eine Anpassung der vorhandenen Türbreite an die DIN ist mit sehr hohen Kosten verbunden bzw. aufgrund der baulichen Situation oft auch nicht möglich. Daher ist es im Rahmen des Projektes nicht gelungen, kostengünstige Lösungen anzubieten.

Grundkriterium 3: ausreichend große Bewegungsflächen

großer Ladeninnenraum

In Neubauten müssen nach DIN 18024, Teil 2, Bewegungsflächen von 150 × 150 cm sowie Gangbreiten von 90 cm eingehalten werden. Die Maße im Altbaubestand sollen sich nach Möglichkeit ebenfalls an der DIN 18024, Teil 2, orientieren. Im Einzelfall können bei Bewegungsflächen aber auch Abweichungen bis zu wenigstens 120 × 120 cm toleriert werden.

Lösungsvorschlag

Im Geschäft sollte darauf geachtet werden, dass Aufsteller oder Aktionsregale die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen. Zudem sollten die Gänge zwischen den Regalen breit genug sein, um einen Rollstuhl ungehindert passieren zu lassen. Darüber hinaus sind ausreichende Bewegungsflächen im Kassenbereich zu berücksichtigen.

Grundkriterium 4: Markierung gefährlicher Glastüren und Stufen

Glastür mit Markierung

Gefährliche Glastüren und Stufen sollen für sehbehinderte Menschen kontrastoptimierte Markierungen aufweisen.

Lösungsvorschlag

Gläserne Eingangstüren können für Menschen mit Sehbehinderung gefährlich werden, da sie die Scheibe selbst nicht erkennen können, sondern nur den dahinter liegenden hellen Verkaufsraum. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Eingangstüren so zu gestalten, dass der sehbehinderte Mensch einen Kontrastunterschied wahrnehmen kann. Im Beispiel ist zu sehen, dass die Öffnungszeiten als Markierungshilfe dienen. Eine andere Möglichkeit wäre, den Firmennamen auf die Scheibe zu schreiben. In diesem Fall kostete der Markierungsstreifen
30 Euro.

Markierte Stufe am Zugang eines Ladengeschäftes

Um Menschen mit Sehbehinderung auch das Sehen von Treppen und Stufen zu erleichtern, sollten mindestens die erste und letzte Stufe markiert sein. In unserem Beispiel gibt es nur eine Stufe, deren Kante mit weißer Zementfarbe gestrichen wurde. Der weiße Streifen ist 5 cm breit. Die Kante wurde dreimal gestrichen. Im Alltagstest hat sich die Farbe bewährt, ist allerdings schon etwas angeschmutzt. Farbe und Pinsel sind aus dem Heimwerkermarkt und kosteten 10 Euro.

Grundkriterium 5: Orientierungsmöglichkeiten für seh- und hörbehinderte Menschen sowie nach Bedarf personelle Unterstützung für alle Menschen mit Behinderung

Orientierungsmöglichkeiten können für sehbehinderte Menschen taktile Leitstreifen, Sprachmodule in Aufzügen oder Informationen in Brailleschrift bzw. erhabenen Zeichen sein. Für hörbehinderte Menschen dagegen sind z. B. visuelle Informationen wünschenswert. Bei Bedarf sollte grundsätzlich Unterstützung und Hilfe durch Personal angeboten werden.

Lösungsvorschlag

Die Schaffung der vorgesehenen Orientierungsmöglichkeiten wie die Ausstattung von Aufzügen mit Sprachmodulen ist in erster Linie für größere Einrichtungen sinnvoll. Kleingewerbetreibende können durch die Bereitschaft, auch unaufgefordert Hilfestellung für Menschen mit Behinderung oder Familien mit Kinderwagen zu leisten, die Kundenzufriedenheit und -bindung erhöhen.

Checkliste für Gewerbetreibende zur Überprüfung ihres Ladengeschäftes auf Barrierefreiheit