Informationen für den Mini-Job

2023 Infoflyer Minijob Arbeitsrecht und Mindestlohn

Flyer Mini-Job: Informationen für Beschäftigte

Seit dem 1. Januar 2024 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,41 Euro brutto pro Stunde. Der Mindestlohn gilt auch für die Arbeit im MInijob.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung, der sogenannte Minijob, maximal 538 Euro im Monat.

Vor dem Gesetz sind Minijobs allen anderen Jobs gleichgestellt. Es gilt das normale Arbeitsrecht. In diesem Flyer finden Sie Informationen über Ihre Rechte im Minijob.

Wenn Sie sich bei Fragen zum Thema Arbeits-Recht an das Bürger-Telefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefon-Nummer: 030 221 911 004 (montags bis donnerstags von 8.00 bis 20.00 Uhr).

Die Beauftragten für Gute Arbeit beantworten ebenso gerne Ihre Fragen zum Arbeitsverhältnis, zu Arbeitsbedingungen, zur Entlohnung oder Mitbestimmung am Arbeitsplatz. Persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Melden Sie sich, gemeinsam finden wir Lösungen und Antworten.

Flyer zum Download

  • 2024 Mindestlohn und Arbeitsrecht im Minijob

    PDF-Dokument (300.2 kB)

Fragen und Antworten zum Minijob

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Minijob (Stand: Februar 2024). Zusammengesetzte Wörter sind mit einem Strich abgetrennt. Weil der Text so leichter zu lesen ist.

  • Was ist ein Mini-Job?

    Ein Mini-Job ist ein Arbeits-Verhältnis. Ein Mini-Job wird gering-fügig bezahlt: ab Januar 2024 mit maximal 538 Euro im Monat. Deshalb heißen Mini-Jobs auch gering-fügige Beschäftigung.

    Es gibt auch kurz-fristige Mini-Jobs. Sie dauern maximal 3 Monate oder 70 Arbeits-Tage im Kalender-Jahr.

  • Ist ein Mini-Job ein normales Arbeits-Verhältnis?

    Ja! Vor dem Gesetz sind Mini-Jobs allen anderen Jobs gleichgestellt. Es gilt das normale Arbeits-Recht.

    Diese Ansprüche haben Sie in einem Mini-Job:
    • mündlicher/schriftlicher Arbeits-Vertrag oder schriftliche Informationen zu den wichtigsten Vertrags-Bedingungen,
    • Gesetze zur Regelung der Arbeits-Zeit,
    • Recht auf bezahlten Urlaub zur Erholung,
    • bezahlte Frei-Stellung an Sonn- und Feier-Tagen,
    • Entgelt-Fort-Zahlung bei Krankheit,
    • Mutter-Schutz für Schwangere und Mütter,
    • gesetzliche Unfall-Versicherung bei einem Arbeits- oder Wege-Unfall,
    • Gesetze zum Schutz arbeitender Jugendlicher,
    • Schutz für schwer-behinderte Mini-Jobber*innen,
    • Kündigungs-Schutz,
    • Arbeits-Zeugnis.
  • Was ist anders beim Mini-Job?
    Es gibt Besonderheiten bei der Sozial-Versicherung:
    • Kranken- und Pflege-Versicherung: Sie sind über den Mini-Job nicht in einer Kranken-Kasse versichert. Sie müssen sich anders versichern.
    • Arbeitslosen-Versicherung: Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosen-Geld oder Kurzarbeiter-Geld.
    • Renten-Versicherung: Durch die Pflicht-Versicherung fließen minimale Beiträge in die Renten-Versicherung. In einem Mini-Job können Sie aber auch einen Antrag stellen, damit Sie keine Beiträge für die Renten-Versicherung bezahlen müssen. Sie haben dann keine Ansprüche auf Reha-Leistungen oder Renten-Leistungen. Es besteht ein hohes Risiko für Alters-Armut.

    Diese fehlende soziale Absicherung macht den Mini-Job zu einem unsicheren Arbeits-Verhältnis.

    Unser Tipp: Deshalb ist es besser, wenn Sie Ihren Mini-Job in ein Arbeits-Verhältnis mit voller Sozial-Versicherung erweitern und/oder umwandeln.

  • Gilt im Mini-Job der Mindest-Lohn?

    Ja! Es gilt der allgemeine bundesweite gesetzliche Mindest-Lohn. Er beträgt ab dem 1. Januar 2024 12,41 Euro pro Zeitstunde (ab Januar 2025: 12,82 Euro).

    Wer den Mindest-Lohn erhält, darf im Mini-Job in der Regel maximal 10 Stunden pro Woche arbeiten. Die Mini-Job-Grenze von aktuell 538 Euro erhöht sich gleichzeitig mit der Erhöhung des Mindest-Lohns.

    Wichtig! Der Mindest-Lohn gilt nicht für:
    • Jugendliche unter 18 Jahre,
    • Auszubildende,
    • bestimmte Praktikanten,
    • ehren-amtlich Tätige sowie
    • Lang-Zeit-Arbeitslose in den ersten 6 Monaten ihres Mini-Jobs.

    Gerne prüfen wir Fragen zum Lohn und zur Arbeits-Zeit in der Beratung.

  • Welche Arbeits-Zeit gilt?

    Der Arbeits-Vertrag oder Nachweis über die Vertrags-Bedingungen muss die Arbeits-Zeit regeln.

    Gibt es keine Regelung, dann sind Sie in einem Mini-Job nicht zu Über-Stunden, Schicht- oder Sonder-Arbeits-Zeiten, wie feiertags, nachts, sonntags, verpflichtet. Arbeit-Geber können Sie im Mini-Job nach Bedarf einsetzen. Das muss schriftlich festgelegt sein.

    Unser Tipp: Vereinbaren Sie, dass Sie spätestens 4 Tage vor dem Einsatz informiert werden. Notieren Sie Ihre Arbeits-Zeit.

  • Bekomme ich Lohn, wenn ich krank bin?

    Ja! Während Ihrer Erkrankung muss der Arbeit-Geber für 6 Wochen den Lohn weiterzahlen. Die Arbeits-Zeit muss nicht nachgeholt werden!

    Wichtig! Sie müssen sich sofort beim Arbeit-Geber krankmelden. Senden Sie den Kranken-Schein vom Arzt schnell an Arbeit-Geber und Kranken-Kasse.

  • Steht mir Urlaub zu?

    Ja! Im Bundes-Urlaubs-Gesetz sind mindestens 24 Tage bei einer 6-Tage Woche festgelegt. Das entspricht 4 Wochen.

    Bei weniger Arbeits-Tagen pro Woche haben Sie auch weniger Urlaub, z.B.
    • 5 Arbeits-Tage pro Woche: 20 Tage Urlaubs-Anspruch im Jahr
    • 4 Arbeits-Tage pro Woche: 16 Tage Urlaubs-Anspruch im Jahr
    • 3 Arbeits-Tage pro Woche: 12 Tage Urlaubs-Anspruch im Jahr
    • 2 Arbeits-Tage pro Woche: 8 Tage Urlaubs-Anspruch im Jahr
    • 1 Arbeits-Tage pro Woche: 4 Tage Urlaubs-Anspruch im Jahr
  • Gelten Feier-Tage auch?

    Ja! Im Mini-Job haben Sie ein Recht auf Lohn-Fort-Zahlung an gesetzlichen Feier-Tagen. Vorausgesetzt, Sie hätten an diesem Tag regulär gearbeitet. Sie müssen die Zeit nicht nach-arbeiten!

  • Habe ich Ansprüche bei Schwanger-Schaft?

    Ja! Im Mini-Job sind Schwangere durch das Mutter-Schutz-Gesetz geschützt. MutterSchafts-Geld erhalten Sie, wenn Sie bei einer gesetzlichen Kranken-Kasse versichert sind. Haben Sie ein Beschäftigungs-Verbot, bekommen Sie Mutterschutz-Lohn. Wichtig: Sie haben auch Anspruch auf Eltern-Geld und Eltern-Zeit.

  • Habe ich Kündigungs-Schutz?

    Ja! Auch im Mini-Job gilt das Kündigungs-Schutz-Gesetz. Die Beschäftigung muss dafür seit mehr als 6 Monaten bestehen. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Es gilt mindestens die gesetzliche Kündigungs-Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Nach Kündigungs-Erhalt können Sie innerhalb von 3 Wochen vor dem Arbeits-Gericht klagen.

  • Sie haben Fragen? Hier finden Sie Beratung!

    Zum Thema Arbeits-Recht berät das Bürger-Telefon des Bundes-Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Telefon-Nummer: 030 221 911 004 (montags bis donnerstags von 8.00 bis 20.00 Uhr).

    Die Mini-Job-Zentrale hat viele Informationen zum Mini-Job unter www.minijob-zentrale.de.

    Die Beauftragten für Gute Arbeit beantworten Fragen zum Arbeits-Verhältnis, zu Arbeits-Bedingungen, zur Entlohnung oder Mitbestimmung am Arbeits-Platz. Persönlich, telefonisch oder per E-Mail. Melden Sie sich, gemeinsam finden wir Lösungen und Antworten.

    Für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg:
    Romana Wittmer, Beauftragte für Gute Arbeit
    Telefon: 030 – 90298 4819
    Telefax: 030 – 90298 2505
    E-Mail: gute-arbeit@ba-fk.berlin.de
    Post: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
    Yorckstraße 4 – 11, 10965 Berlin

    Für den Bezirk Lichtenberg:
    Heike Fahrnländer, Beauftragte für Gute Arbeit
    Telefon: 030 – 90296 8007
    Telefax: 030 – 90296 8009
    E-Mail: gute-arbeit@Lichtenberg.Berlin.de
    Post: Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
    Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin