Beschluss "DS/0258/V: Sicherung der noch unbebauten Flächen an der East Side Gallery"

Beschluss zur BA-Vorlage-Nr.: V/ 665/ 20

Abteilung Bauen, Planen und Facility Management

Das Bezirksamt beschließt

  1. Das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg hatte bereits am 30.10.2012 den Aufstel-lungsbeschluss V-74-1 gefasst, wonach die bis dahin noch unbebauten Flächen, die nicht bereits als öffentliche Parkanlage im Bebauungsplan V-74 planungsrechtlich gesichert waren, als Grünfläche der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ festzusetzen sind. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 09.11.2012 im Amtsblatt für Berlin Nr.47 veröffentlicht.
    Der Anwalt der Eigentümerin hatte bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Einspruch gegen diese Planung, welche ein Eingriff in bestehendes Baurecht (positiver Vorbescheid) war und im vorliegenden Fall einer Enteignung gleichkam, eingelegt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hatte den Bezirk im Rahmen des Mitteilungsverfahrens auf die vom Bezirk zu leistenden Ent-schädigungen hingewiesen. Das Stadtplanungsamt wurde darüber informiert, das dem Bezirk keine Mittel für die Entschädigungen zur Verfügung stehen und auch nicht in Aussicht gestellt werden; somit konnte das Bebauungsplanverfahren nicht mehr weiterverfolgt werden.
    Der 2013 eingereichte Bauantrag für das Bauprojekt „Waterfront Living“ wurde dann 2014 genehmigt. Grundlage für die Genehmigung war letztlich die Einflussnahme des Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit in der seinerzeit geführten Auseinander-setzung um den Erhalt von Mauersegmenten und der erforderlichen Erschließung. Das Bauvorhaben befindet sich in Realisierung.
    Die festgesetzten Bebauungspläne V-74, 2-4 VE und V-39 regeln damit die zulässige Bebaubarkeit der Flächen an der East-Side Gallery sowie die Öffentlichen Grünanla-gen.
    Danach sind die auf der Grundlage der Bebauungspläne bestehenden Bebauungsmöglichkeiten auch ausgeschöpft. Die East-Side-Gallery ist in den Bebauungsplänen V-74 und V-39 als Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt, gekennzeichnet.
    Der Bezirk hatte die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Beschlusses auf den Weg gebracht, konnte sich aber in Bezug auf die Rücknahme bestehender Baurechte zu Gunsten weiterer Grünflächen nicht durchsetzen. Durch die zwischenzeitlich realisierten Vorhaben ist die Zielsetzung des Beschlusses auch nicht mehr umsetzbar. Wir bitten, die DS 0258 damit als erledigt zu betrachten.
  1. Bei der Bezirksverordnetenversammlung ist die beigefügte Vorlage zur Kenntnis-nahme einzubringen.
  1. Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Bauen, Planen und Facility Management beauftragt.

Begründung, Rechtsgrundlage und haushaltsmäßige Auswirkungen und / oder Aus-wirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung sind der o. g. Vorlage zu entnehmen.

Herrmann, Bezirksbürgermeisterin
Schmidt, Bezirksstadtrat

Beschluss zur BA-Vorlage Nr.: V/ 665/ 20

  • DS/0258/V_Sicherung der noch unbebauten Flächen an der East Side Gallery

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