Arbeitsstellen (Baustelleneinrichtungsflächen, Gerüststellungen, Tiefbau etc.), die sich auf öffentlichem Straßenland befinden, müssen entsprechend gesichert werden. Diese Sicherungsmaßnahmen dienen als Schutz für alle Verkehrsteilnehmenden.
Für die Durchführung von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, benötigen die bauausführenden Firmen vor deren Beginn eine verkehrsrechtliche Anordnung der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Hinweise zur Zuständigkeit
Für Anordnungen von Arbeitsstellen im fließenden Verkehr auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes ist die Abteilung VI A Zentrale Straßenverkehrsbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz zuständig. Das übergeordnete Straßennetz umfasst die Straßen der Stufen I-III. Eine Übersicht lässt sich auf dieser Karte des übergeordneten Straßennetzes finden. Für die Anträge bei der SenUMVK gibt es ein Online-Antragsverfahren.
Für Anordnungen im ruhenden Verkehr im übergeordneten Straßennetz und im untergeordneten Straßennetz sind die Straßenverkehrsbehörden der Bezirke zuständig. Diese sind Teil der Straßen- und Grünflächenämter.
Hinweise zur Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde Friedrichshain-Kreuzberg
Um die Bearbeitung von Anträgen zu vereinfachen und die Bearbeitungszeit zu verkürzen, bitten wir bei der Antragstellung um Beachtung der nachstehenden Punkte.- Zur Erstellung der Verkehrszeichen-Pläne wird der FIS Broker empfohlen.
- Die benötigten Haltverbote sind mit der korrekten Zusatzbeschilderung in der richtigen Reihenfolge darzustellen. Parkraumbewirtschaftung, Seitenstreifen, verkehrsberuhigte Bereiche, etc. sind zu berücksichtigen. Orientieren Sie sich hierzu bitte am Regelplan 630.
- Die aufzustellenden Haltverbote mit der dazugehörigen Zusatzbeschilderung sind am
- Planrand einmalig in lesbarer Größe dazustellen. Bei mehreren Haltverbotszonen mit
- unterschiedlichen Zusatzbeschilderungen ist die Großdarstellung mit Bezugslinie zum
- jeweiligen Standort darzustellen.
- Es ist der anzuwendende Regelplan anzugeben.
- Die verbleibenden Restbreiten (Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Fahrbahn usw.) sind
- anzugeben.
- Bei erforderlichen Notwegen sind die Borde niveaugleich herzustellen und im Plan
- darzustellen. Bei Vollsperrung eines Gehweges ohne Notweg sind beidseitig
- zusätzlich Haltverbote auf einer Länge von 5 m zu stellen.
- Bei Baustellenein- und ausfahrten sind Schleppkurvennachweise zu erbringen.
- Es ist der Nordpfeil einzutragen.
- Die örtlichen Gegebenheiten sind im Verkehrszeichenplan darzustellen (Radwege, Zufahrten, Taxi-Stände, BVG Haltestellen, Schwerbehindertenparkplätze, E – Ladesäulen, Markierungen, andere Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe,
- Fahrradabstellanlagen oä.)
- Die ortsfeste Beschilderung ist in grau dazustellen.
- Arbeitsstellen im Bereich von Lichtzeichenanlagen (Ampel) erfordern eine Darstellung der Arbeitsstelle und der beabsichtigten Sicherungen auf einem amtlichen Lageplan der Lichtzeichenanlage. Diese Lagepläne sind bei Alliander Stadtlicht GmbH (Generalübernehmer für das Management von Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Lichtzeichenanlagen) erhältlich
- Bei der Ausführung ist der Baumschutz zu beachten.
Fristen für die Antragstellung
- Der entsprechende Antrag ist zusammen mit einem anordnungsfähigen Verkehrszeichenplan ca. 3 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen.
- Die Bearbeitungszeit kann auf Grund der Komplexität der einzelnen Bauvorhaben abweichen.
Erforderliche Unterlagen
- Unterschriebener Antrag
- Verkehrszeichenplan entsprechend der oben beschriebenen Kriterien