Der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis entsprechend § 28 Abs. 1 BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.
Das Negativzeugnis nach § 20 Abs. 2 BauGB ( darüber, daß die Genehmigung einer Teilung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt) ist nicht mehr erforderlich.
Negativzeugnis
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Formular Negativzeugnis
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Herr Peckskamp
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