Am 26.02.2019 hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg beschlossen die Schutzwürdigkeit der städtebaulichen Eigenart gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „IBA 87 – Südliche Friedrichstadt“ zu untersuchen.
Die Begrenzung des zukünftigen Erhaltungsgebietes orientiert sich an der baulichen Entwicklung im Rahmen der Internationalenden Bauausstellung 1987.
Im Rahmen der international anerkannten „Internationale Bauausstellung ’87“ (IBA ’87) wurde für die Südliche Friedrichstadt exemplarisch das Ziel verfolgt, die historisch gewachsene Stadtstruktur der barocken Friedrichstadt durch Einfügen von Neubauten (Stadtreparatur) im Kontext der ortsspezifischen Lage (Stadtrandlage an der Mauer) zu „reparieren“ und zu ergänzen. Diese Vorhaben griffen beispielhaft den historischen Stadtgrundriss, die Blockrandbebauung mit traditioneller Blockkante, das Prinzip der Innenhöfe und die Berliner Traufhöhe auf und transformierten diese städtebaulichen Merkmale in die damalige Zeit. Das Leitbild der sogenannten „kritischen Rekonstruktion“ der „IBA-Neu“ verknüpfte bauliche Innovationen mit sozialen und ökologischen Ansprüchen.
Mit dem Aufstellungsbeschluss und der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin vom 22.03.2019 können Anträge auf Neubau, Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Baugenehmigungsverfahren zur Sicherung der Erhaltungsziele für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten befristet zurückgestellt werden. Handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die eines Baugenehmigungsverfahrens bedarf, kann anstelle der Aussetzung / Zurückstellung des Verfahrens eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist erfolgen. Diese vorläufige Untersagung steht gem. § 15 Satz 3 BauGB der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
Eine Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nun versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
*Neu: Das Bezirksamt hat am 24. Februar 2022 die Erhaltungsverordnung
gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für das Gebiet „IBA 87 – Südliche Friedrichstadt“ beschlossen (veröffentlicht im GVBl. vom 18. März 2022, S. 117-118). Es umfasst dieselben Grenzen wie das Untersuchungsgebiet.*