Tierschutz

Vier Hunde auf einer Wiese
  • Bearbeitung von tierschutzrechtlichen Anzeigen (Tiermisshandlungen, Vernachlässigungen, illegaler Handel, etc.)
  • Überprüfung gewerblicher und privater Tierhaltungen zwecks Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
  • Überwachung von öffentlichen Veranstaltungen mit Tieren (Zirkusauftritte, Ausstellungen, o.ä.)
  • Erteilung von Erlaubnissen nach dem Tierschutzgesetz (Zoofachhandel, Zurschaustellung, Schädlingsbekämpfung, Hundetraining, etc.)

Meldung einer tierschutzrechtlichen Anzeige

Ein entsprechender Vorfall wurde im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg beobachtet oder es existiert ein begründeter Verdacht, dass ein tierschutzrechtlicher Verstoß vorgefallen ist? Machen Sie möglichst genaue Angaben über:

  • Ort
  • Zeit & Datum
  • Art des Vorfalls
  • Ablauf des Vorfalls
  • Beschreibung der betroffenen Tiere (z.B. Art, Rasse, Farbe)
  • beteiligte Personen und Zeugen

Wir bitten um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihrer tierschutzrechtlichen Anzeige ohne Angaben zu Namen und/oder Anschrift der angezeigten Person ggf. nicht vorgenommen werden kann. Sollten Ihnen die entsprechenden Informationen vorliegen, nutzen Sie bitte das nachfolgende Formular.

Mindestanforderungen zu verschiedenen Tierhaltungen finden Sie auf der Seite der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.: TVT-Veröffentlichungen zum Download

  • Meldung einer Tierschutzanzeige

    PDF-Dokument (134.0 kB)

Antrag von Erlaubnissen nach dem Tierschutzgesetz

Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wirbeltieren unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz. Die entsprechende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn eine in Rede stehende Erlaubnis von der zuständigen Behörde erteilt worden ist!

Unter diese Erlaubnispflicht fallen z. B. der Betrieb einer Tierpension, das Ausbilden von Hunden, einer Ausbildungsstätte für Schutzhunde, eines Reit- und Fahrbetriebes oder eines Schaustellungsbetriebs. Die Tiervermittlung aus dem Ausland und gewerbsmäßige Tätigkeiten, wie das Züchten oder Handeln mit Wirbeltieren, das Zur-Schau-Stellen von Tieren, das Halten von Tieren sowie Schädlinglingsbekämpfung ist ebenfalls gemäß § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig.

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG)

    PDF-Dokument (1.5 MB)

Tangierende Rechtsnormen