Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wirbeltieren unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz. Die entsprechende Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn eine in Rede stehende Erlaubnis von der zuständigen Behörde erteilt worden ist!
Unter diese Erlaubnispflicht fallen z. B. der Betrieb einer Tierpension, das Ausbilden von Hunden, einer Ausbildungsstätte für Schutzhunde, eines Reit- und Fahrbetriebes oder eines Schaustellungsbetriebs. Die Tiervermittlung aus dem Ausland und gewerbsmäßige Tätigkeiten, wie das Züchten oder Handeln mit Wirbeltieren, das Zur-Schau-Stellen von Tieren, das Halten von Tieren sowie Schädlinglingsbekämpfung ist ebenfalls gemäß § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig.