Sofern Sie die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nicht erfüllen, besteht evtl. die Möglichkeit, in Ihrem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Hierzu beraten wir Sie gern persönlich.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Einbürgerung auf dem Ermessenswege nach § 8 StAG sind:
Achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (bei Staatenlosen oder anerkannten Flüchtlingen reicht ein Aufenthalt von sechs Jahren)
es darf kein Ausweisungsgrund, etwa wegen einer Straftat, vorliegen ( s. §§ 53, 54 oder § 55 (2) Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes)
Eine Wohnung oder andere Unterkunft muss nachweisbar sein
Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bestritten werden
Bereitschaft zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit
Ausreichende Deutschkenntnisse
Voraussetzungen für die Miteinbürgerung der Ehegatten:
vier Jahre gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
zwei Jahre verheiratet
Voraussetzungen für die Miteinbürgerung der Kinder:
Drei Jahre gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Kinder unter sechs Jahren müssen vor der Einbürgerung das halbe Leben in Deutschland verbracht haben
Deutschkenntnisse müssen durch Kita-Bescheinigung oder Schulzeugnisse nachgewiesen werden
Einbürgerung der Ehegatten von Deutschen
Einbürgerung für Ehegatten Deutscher nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz § 9 StAG
Eheliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss noch bestehen
Rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von drei Jahren, Ehe oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft muss seit zwei Jahren bestehen.
Einordnung muss gewährleistet sein (ausreichende Sprachkenntnisse)
ansonsten Einbürgerungsvoraussetzungen wie bei der Ermessenseinbürgerung – § 8 StAG -
Notwendige Unterlagen:
Die erforderlichen Unterlagen können in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Einzelnen differieren. Um eine verbindliche Auflistung der notwendigen Unterlagen zu erhalten, bitten wir Sie immer um Ihre persönliche Vorsprache.
In einem Beratungsgespräch werden die persönlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, der Verfahrensablauf, sowie die für Sie notwendigen Unterlagen besprochen.
Gebühr
Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz § 38 StAG.
pro Person 255,00 € ;
für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind ohne eigene Einkünfte 51,00 € .
Termine:
Zur Erstberatung können Sie ohne Termin innerhalb der Öffnungszeiten in die Sprechstunde kommen.
Wenn Sie dennoch lieber einen Termin für die Erstberatung wünschen, können Sie diesen über das Bürgertelefon 115 vereinbaren.
Zur Antragsabgabe ist eine Terminvereinabrung zwingend erforderlich. Diese erfolgt nach der Erstberatung direkt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.