Bezirksamt reicht Klage gegen die Senatsumweltverwaltung ein

Pressemitteilung Nr. 164 vom 10.06.2024

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat am Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, eingereicht. Aufgrund der Eilbedürftigkeit beantragt das Bezirksamt im Anschluss an die Klage auch vorläufigen Rechtsschutz.

Aus Sicht des Bezirksamtes ist die Ausübung des Eingriffsrechts nach § 13a AZG durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hinsichtlich der Umfriedigung des Görlitzer Parks in Kreuzberg rechtswidrig. Ziel der Klage ist es, alle aufgrund dieser Ausübung des Eingriffsrechts getroffenen Maßnahmen des Senats zu beenden und rückabzuwickeln.

Die Senatsverwaltung greift mit der Beauftragung der Grün Berlin GmbH mit dem Bau einer Umfriedung im Görlitzer Park in die verfassungsrechtlich garantierte grundsätzliche Zuständigkeit des Bezirks für seine öffentlichen Grünanlagen ein. Zwischen dem Bezirksamt und der Senatsverwaltung gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Voraussetzungen für die Ausübung des Eingriffsrechts. Nach Auffassung des Bezirks fehlt es an der formellen Rechtmäßigkeit des Eingriffsverfahrens. Die vonseiten der Senatsverwaltung begangenen Verfahrensfehler stellen einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensverstoß dar. Für den Eingriff des Senats in die Zuständigkeiten des Bezirksamtes nach § 13a AZG muss eine „Beeinträchtigung der dringenden Gesamtinteressen Berlins“ vorliegen. Das Gesetz nennt neben diesem allgemeinen Grundsatz vier konkrete Beispiele (Belange von Berlin als Bundehauptstadt, Ausübung von vorrangigem Bundes- und Gemeinschafts- oder Völkerrecht, Befolgung von Weisungen der Bundesregierung oder Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik im Rahmen der einheitliche IKT-Steuerung), die allesamt hier nicht zutreffen.

Nach Kenntnis des Bezirksamtes wurde bislang noch kein Rechtsstreit zur Ausübung des Eingriffsrechts nach § 13a AZG geführt. Daher ist diese Norm auch bislang durch die Gerichte nicht näher ausgelegt und konkretisiert worden. Letztlich steht sowohl hinter dem Bezirksamt als Kläger als auch hinter der beklagten Senatsverwaltung das Land Berlin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft. Allerdings liegt hier eine mit sog. kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten in Flächenländern vergleichbare Konstellation vor, die dort grundsätzlich für zulässig erachtet werden. Eine Klage im verwaltungsgerichtlichen Organstreit wird in Berlin daher überwiegend für zulässig gehalten. Auch eine historische Betrachtung spricht für eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Ausübung des Eingriffsrechts.

Ohne gerichtliche Klärung besteht für das Bezirksamt keine rechtlich sichere Möglichkeit, seine Zuständigkeit und damit seine verfassungsrechtlich gewährte Rechtsposition durchzusetzen. Auf die außergerichtlichen Bedenken ist die Senatsumweltverwaltung nicht eingegangen.

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