Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg sucht Schöffinnen und Schöffen
Pressemitteilung Nr. 200 vom 06.09.2022
Für die Amtsperiode 2024 bis 2028 suchen das Bezirkswahlamt und das Jugendamt interessierte Menschen, die als ehrenamtliche Richterinnen und Richter, mit gleichem Stimmrecht wie die teilnehmenden Berufsrichter*innen, an Hauptverhandlungen teilnehmen und so den Grundsatz der Teilhabe des Volkes an der Rechtsprechung verwirklichen.
Schöff*innen und Jugendschöff*innen tragen zur Allgemeinverständlichkeit und Durchschaubarkeit der Gerichtsverfahren bei und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung und das Urteil ein. Dabei sollen das Rechtsempfinden der Schöff*innen als juristische Laien sowie ihre eigene Berufs- und Lebenserfahrung in das Verfahren eingebracht werden. Gleichzeitig soll das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten gestärkt und erreicht werden, dass die Strafjustiz im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt bleibt.
Eine Bewerbung als Schöffin oder Schöffe bzw. Jugendschöffin oder Jungendschöffe erfolgt in Form einer Bereitschaftserklärung an die zuständigen Stellen im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg. Alle Bewerbungen werden auf einer Vorschlagsliste gesammelt, die durch zufällig aus dem Melderegister des Bezirks ausgewählte Personen ergänzt wird. Nach Ablauf einer Einspruchszeit, wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort wählt ein Schöffenwahlausschuss, unter Vorsitz eine*r Amtsrichter*in die notwendige Anzahl der Hauptschöff*innen sowie der Hilfsschöff*innen. Die ausgewählten Personen erhalten nach erfolgter Wahl vom Gericht weitere Informationen.
Voraussetzungen
Das Schöffenamt kann jeder/jedem Deutschen übertragen werden, wenn sie oder er
• im Jahr der Schöffenwahl das 25. Lebensjahr vollendet hat
• nicht älter als 69 Jahre ist
• für die Ausübung des Amtes gesundheitlich geeignet ist
• zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss mit Hauptwohnsitz im Bezirk gemeldet ist
• die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt
• nicht wegen einer strafbaren Handlung zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist bzw. gegen sie/ihn kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
• Jugendschöff*innen sollen außerdem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten für die Ausübung des Amtes freizustellen.
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
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